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- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2020
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Teamleiterin im Event Management
Kurzzusammenfassung
Eine Teamleiterin im Bereich Event Management ist seit dem 1. November 2014 bei ihrer Arbeitgeberin zu 100% beschäftigt. Im Januar 2019 gibt die Teamleiterin ihrer Arbeitgeberin bekannt, dass sie schwanger ist. Sie macht diverse Vorschläge für die Arbeitsgestaltung nach ihrer Schwangerschaft, auf welche nicht eingegangen wird. Während ihrer Abwesenheit kommt es zur Reorganisation des ganzen Bereichs der Teamleiterin, so dass künftig nur noch zwei Leitungspositionen vorgesehen sind. Die Teamleiterin wird für keine der Stellen vorgesehen. Sie erhält ein Stellenangebot als normale Mitarbeiterin, welches sie ablehnt. In der Folge kündigt die Arbeitgeberin der Teamleiterin. Am 20. April 2020 reicht die Teamleiterin ein Schlichtungsgesuch ein und macht Ansprüche aus diskriminierender Kündigung und Bonuszahlungen geltend und beantragt die Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Die Arbeitgeberin beantragt, das Gesuch abzuweisen. Die Schlichtungsstelle sieht eine Diskriminierung als glaubhaft gemacht. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung von Fr. 20´000.00 und auf die Formulierung im Arbeitszeugnis.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Teamleiterin arbeitet seit dem 1. November 2014 für ihre Arbeitgeberin in einem Pensum von 100% im Bereich Event Management. Im Januar 2019 gibt die Teamleiterin ihre Schwangerschaft bekannt und macht diverse Vorschläge für die Zeit nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub. Ihr Wunsch nach Job-Sharing oder einem 80%-Pensum wird nicht akzeptiert, so dass schliesslich die Rückkehr zu 100% vereinbart wird.
Während ihrer mutterschaftsbedingten Abwesenheit kommt es zu einer Reorganisation des Bereichs. Künftig sind nur noch zwei Teamleitungsfunktionen zu einem Pensum von 100% vorgesehen. Die Teamleiterin bewirbt sich auf eine dieser Stellen, erhält sie jedoch nicht. In der Folge werden beide Stellen mit männlichen Bewerbern besetzt. Im Oktober 2019 erhält die Teamleiterin schliesslich das Angebot als normale Mitarbeiterin in einem tieferen Corporate Brand, was sie ablehnt. Ende Oktober 2019 kündigt die Arbeitgeberin der Teamleiterin und stellt sie schliesslich frei.
Am 20. April 2020 reicht die Teamleiterin ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde ein. Sie macht Ansprüche aus diskriminierender Kündigung geltend und begründet diese unter anderem damit, dass die Restrukturierung des Bereichs nur als Vorwand gedient hat, um keine Frauen mehr in Führungspositionen zu haben. Weiter macht sie eine Bonusforderung geltend und beantragt die Berichtigung des Arbeitszeugnisses.
Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Teamleiterin bereits früher in ihrer Funktion nicht überzeugt habe.Zudem sei ihre Stelle aufgrund einer betrieblich bedingten Reorganisation gestrichen worden. Der Bonusforderung könne nicht entsprochen werden, weil diese gänzlich im Ermessen der Arbeitgeberin liege.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die diskriminierende Kündigung glaubhaft gemacht ist und macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung von Fr. 20´000.00 und die Formulierung des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 07/2020
Während ihrer mutterschaftsbedingten Abwesenheit kommt es zu einer Reorganisation des Bereichs. Künftig sind nur noch zwei Teamleitungsfunktionen zu einem Pensum von 100% vorgesehen. Die Teamleiterin bewirbt sich auf eine dieser Stellen, erhält sie jedoch nicht. In der Folge werden beide Stellen mit männlichen Bewerbern besetzt. Im Oktober 2019 erhält die Teamleiterin schliesslich das Angebot als normale Mitarbeiterin in einem tieferen Corporate Brand, was sie ablehnt. Ende Oktober 2019 kündigt die Arbeitgeberin der Teamleiterin und stellt sie schliesslich frei.
Am 20. April 2020 reicht die Teamleiterin ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde ein. Sie macht Ansprüche aus diskriminierender Kündigung geltend und begründet diese unter anderem damit, dass die Restrukturierung des Bereichs nur als Vorwand gedient hat, um keine Frauen mehr in Führungspositionen zu haben. Weiter macht sie eine Bonusforderung geltend und beantragt die Berichtigung des Arbeitszeugnisses.
Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Teamleiterin bereits früher in ihrer Funktion nicht überzeugt habe.Zudem sei ihre Stelle aufgrund einer betrieblich bedingten Reorganisation gestrichen worden. Der Bonusforderung könne nicht entsprochen werden, weil diese gänzlich im Ermessen der Arbeitgeberin liege.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die diskriminierende Kündigung glaubhaft gemacht ist und macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung von Fr. 20´000.00 und die Formulierung des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 07/2020