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- 1 Entscheid 2003
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- ja
Lohngleichheit für eine Key Account Managerin
Kurzzusammenfassung
Die Key Account Managerin ist bei einer Softwarefirma mit einem Jahreszieleinkommen angestellt, das aus einem Fixum und einem umsatzabhängigen Lohnbestandteil besteht. Ein Mann mit dem gleichen Tätigkeitsbereich, aber anderer Zielkundschaft, hat ein um rund 20 Prozent höheres Fixum und einen entsprechend höheren Jahresziellohn. Die Managerin macht Lohndiskriminierung geltend (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Auch die Schlichtungsstelle sieht dafür teilweise Anhaltspunkte. Die Softwarefirma ist schliesslich zu einer Nachzahlung bereit.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Da der Lohn der Key Account Managerin aus einem Fixum und einem umsatzabhängigen Teil besteht, ist der direkte Vergleich erschwert. Ihre Lohngleichheitsforderung bezieht sie nur auf das Fixum, das beim als Senior Executive Account Manager eingestell95{höher liegt. Sie macht geltend, dass die Lohndifferenz aufgrund von Ausbildung, Berufserfahrung und Aufgabenbereich nicht zu rechtfertigen sei. Die Softwarefirma erklärt, der Mann habe einen anspruchsvolleren Aufgabenbereich mit Betreuung von Grosskunden sowie auch eine bessere Ausbildung. Zudem seien die ihm vorgegebenen Umsatzziele bis zum letzten Jahr erheblich höher gewesen, so dass er effektiv nur einen geringfügig höheren Lohn erzielt habe. Eine Diskriminierung liege nicht vor.
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorlägen: Die Vergleichspersonen seien hinsichtlich Ausbildung, Berufserfahrung und Aufgabenbereich ungefähr gleich einzustufen. Dem höheren Fixum des Mannes habe anfänglich ein höheres Umsatzziel entsprochen, aber für das letzte Jahr sei eine Lohndifferenz von etwa 16'000 Franken auszugleichen.
Die Softwarefirma ist bereit, der Managerin 13'000 Franken Lohn nachzuzahlen. Diese willigt schliesslich ein.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/7
Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorlägen: Die Vergleichspersonen seien hinsichtlich Ausbildung, Berufserfahrung und Aufgabenbereich ungefähr gleich einzustufen. Dem höheren Fixum des Mannes habe anfänglich ein höheres Umsatzziel entsprochen, aber für das letzte Jahr sei eine Lohndifferenz von etwa 16'000 Franken auszugleichen.
Die Softwarefirma ist bereit, der Managerin 13'000 Franken Lohn nachzuzahlen. Diese willigt schliesslich ein.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/7