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- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Rachekündigung • Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2020
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Sicherheitsmitarbeiterin und ihres Ehemannes
Kurzzusammenfassung
Eine Sicherheitsmitarbeiterin im Verkehrsdienst ist seit dem 20. Juni 2020 befristet bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. In der gleichen Funktion ebenfalls mit einem befristeten Vertrag ist ihr Ehemann angestellt. Am Abend des 20. August 2020 wird das Ehepaar auf der gleichen Baustelle zusammen mit zwei anderen Mitarbeitenden eingesetzt. Einer der beiden anderen Mitarbeitenden beginnt, die Sicherheitsmitarbeiterin sexistisch und frauenfeindlich zu beschimpfen. Die Sicherheitsmitarbeiterin informiert den Geschäftsführer der Arbeitgeberin. Ihr Ehemann ist zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort und kann den Vorfall nicht direkt beobachten. Wenige Tage nach dem Vorfall wird dem Ehepaar gekündigt. Beide erheben fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung und reichen am 4. September 2020 ein Schichtungsgesuch ein. Die Arbeitgeberin führt an der Schlichtungsverhandlung aus, dass die Sicherheitsmitarbeiterin und ihr Ehemann als «Besserwisser» aufgefallen seien und sich aufgrund der Auftragslage eine Kündigung aufgedrängt habe.Betreffend die Kündigung der Sicherheitsmitarbeiterin erachtet die Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 6 Gleichstellungsgesetz und die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 3´000.00, die Zahlung eines halben Medianlohnes von Fr. 3´269.00 und die Formulierung des Arbeitszeugnisses
Die Kündigung des Ehemannes erachtet die Schlichtungsbehörde als Rachekündigung. Hier einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von Fr. 6´000.00 und die Formulierung des Arbeitszeugnisses.
Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Sicherheitsmitarbeiterin ist seit dem 20. Juni 2020 in einem bis zum 31. Dezember 2020 befristeten, aber vor Fristablauf kündbaren, Arbeitsverhältnis für ihre Arbeitgeberin tätig. Ihr Ehemann ist seit dem 1. August 2020 in derselben Funktion und mit dem gleichen Arbeitsvertrag tätig.
Am Abend des 20. August 2020 werden die beiden zusammen mit zwei weiteren Mitarbeitenden zur Sicherung einer Baustelle eingesetzt. Als einer der beiden anderen Mitarbeitenden seinen Posten verlässt, wird er von der Sicherheitsmitarbeiterin zurechtgewiesen. Der Mitarbeiter reagiert mit sexistischen und frauenfeindlichen Beschimpfungen. Die Sicherheitsmitarbeiterin ruft darauf den Geschäftsführer der Arbeitgeberin an und bittet ihn um Unterstützung. Dieser informiert zunächst die Polizei, um einen allfälligen Drogenmissbrauch des anderen Mitarbeiters zu überprüfen. Als die Polizei wieder gegangen ist, beginnen die Beschimpfungen von neuem, worauf die Sicherheitsmitarbeiterin erneut den Geschäftsführer informiert. Der Geschäftsführer fährt schliesslich zur Baustelle und spricht mit dem belästigenden Mitarbeiter. Weitere Gespräche werden an diesem Abend keine geführt.
Der Ehemann der Sicherheitsmitarbeiterin ist zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort auf der Baustelle eingesetzt und kann daher den Vorfall nicht direkt beobachten.
Einige Tage nach diesem Vorfall kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Sicherheitsmitarbeiterin und ihres Ehemannes noch in der Probezeit mit dem Verweis auf personelle Umstrukturierungen. Beide erheben fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung und reichen am 4. September 2020 ein Schlichtungsgesuch ein.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung führt die Arbeitgeberin aus, dass die beiden Arbeitnehmenden als «Besserwisser» aufgefallen seien. Zudem sei absehbar gewesen, dass es ab Herbst viel weniger Arbeit geben würde, weshalb sich eine Kündigung aufgedrängt habe. Die Arbeitgeberin erkenne jedoch, dass man im Fall der Sicherheitsmitarbeiterin sensibler vorgehen und den Sachverhalt hätte abklären müssen.
Die Schlichtungsbehörde sieht die sexuelle Belästigung aufgrund der konsistenten Schilderung der Sicherheitsmitarbeiterin als glaubhaft gemacht. Sie ist allerdings aufgrund fehlender Zeugen kaum beweisbar. Die Arbeitgeberin kann keine ausreichenden Präventionsmassnahmen zum Schutz vor Belästigung aufzeigen. Ebenso kann die personelle Umstrukturierung nicht belegt werden.
Im Falle der Sicherheitsmitarbeiterin kommt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass aufgrund der zeitlichen Nähe des Vorfalls zur Kündigung, der fehlenden Aufarbeitung und der nicht dargelegten Umstrukturierungsmassnahmen die diskriminierende Kündigung als glaubhaft erscheint.
Im Falle des Ehemannes der Sicherheitsmitarbeiterin erachtet die Schlichtungsbehörde die Kündigung als «Sippenhaft» und als missbräuchliche Rachekündigung. Die in der Kündigung geltend gemachten Umstrukturierungsmassnahmen konnte die Arbeitgeberin nicht darlegen und es lagen auch keine Abmahnungen oder ähnliches zum behaupteten schwierigen Verhalten des Ehemannes bei den Akten.
Die Arbeitgeberin einigt sich mit der Sicherheitsmitarbeiterin mit Blick auf das sehr kurze Arbeitsverhältnis auf eine Entschädigung von Fr. 3´000.00 sowie einen halben Medianlohn in der Höhe von Fr. 3´369.00 und die Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses.
Der Ehemann der Sicherheitsmitarbeiterin einigt sich mit der Arbeitgeberin auf eine Entschädigung von Fr. 6´ 000.00 und die Formulierung des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2020 und 20/2020
Am Abend des 20. August 2020 werden die beiden zusammen mit zwei weiteren Mitarbeitenden zur Sicherung einer Baustelle eingesetzt. Als einer der beiden anderen Mitarbeitenden seinen Posten verlässt, wird er von der Sicherheitsmitarbeiterin zurechtgewiesen. Der Mitarbeiter reagiert mit sexistischen und frauenfeindlichen Beschimpfungen. Die Sicherheitsmitarbeiterin ruft darauf den Geschäftsführer der Arbeitgeberin an und bittet ihn um Unterstützung. Dieser informiert zunächst die Polizei, um einen allfälligen Drogenmissbrauch des anderen Mitarbeiters zu überprüfen. Als die Polizei wieder gegangen ist, beginnen die Beschimpfungen von neuem, worauf die Sicherheitsmitarbeiterin erneut den Geschäftsführer informiert. Der Geschäftsführer fährt schliesslich zur Baustelle und spricht mit dem belästigenden Mitarbeiter. Weitere Gespräche werden an diesem Abend keine geführt.
Der Ehemann der Sicherheitsmitarbeiterin ist zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort auf der Baustelle eingesetzt und kann daher den Vorfall nicht direkt beobachten.
Einige Tage nach diesem Vorfall kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Sicherheitsmitarbeiterin und ihres Ehemannes noch in der Probezeit mit dem Verweis auf personelle Umstrukturierungen. Beide erheben fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung und reichen am 4. September 2020 ein Schlichtungsgesuch ein.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung führt die Arbeitgeberin aus, dass die beiden Arbeitnehmenden als «Besserwisser» aufgefallen seien. Zudem sei absehbar gewesen, dass es ab Herbst viel weniger Arbeit geben würde, weshalb sich eine Kündigung aufgedrängt habe. Die Arbeitgeberin erkenne jedoch, dass man im Fall der Sicherheitsmitarbeiterin sensibler vorgehen und den Sachverhalt hätte abklären müssen.
Die Schlichtungsbehörde sieht die sexuelle Belästigung aufgrund der konsistenten Schilderung der Sicherheitsmitarbeiterin als glaubhaft gemacht. Sie ist allerdings aufgrund fehlender Zeugen kaum beweisbar. Die Arbeitgeberin kann keine ausreichenden Präventionsmassnahmen zum Schutz vor Belästigung aufzeigen. Ebenso kann die personelle Umstrukturierung nicht belegt werden.
Im Falle der Sicherheitsmitarbeiterin kommt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass aufgrund der zeitlichen Nähe des Vorfalls zur Kündigung, der fehlenden Aufarbeitung und der nicht dargelegten Umstrukturierungsmassnahmen die diskriminierende Kündigung als glaubhaft erscheint.
Im Falle des Ehemannes der Sicherheitsmitarbeiterin erachtet die Schlichtungsbehörde die Kündigung als «Sippenhaft» und als missbräuchliche Rachekündigung. Die in der Kündigung geltend gemachten Umstrukturierungsmassnahmen konnte die Arbeitgeberin nicht darlegen und es lagen auch keine Abmahnungen oder ähnliches zum behaupteten schwierigen Verhalten des Ehemannes bei den Akten.
Die Arbeitgeberin einigt sich mit der Sicherheitsmitarbeiterin mit Blick auf das sehr kurze Arbeitsverhältnis auf eine Entschädigung von Fr. 3´000.00 sowie einen halben Medianlohn in der Höhe von Fr. 3´369.00 und die Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses.
Der Ehemann der Sicherheitsmitarbeiterin einigt sich mit der Arbeitgeberin auf eine Entschädigung von Fr. 6´ 000.00 und die Formulierung des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2020 und 20/2020