Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2020
Thurgau Fall 46

Diskriminierende Kündigung einer Produktionsmitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Produktionsmitarbeiterin arbeitet bei ihrer Arbeitgeberin im Schichtbetrieb mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag zu 100%. Aufgrund ihrer Schwangerschaft wird sie noch während der Probezeit 20% krankgeschrieben. Aufgrund der Teilarbeitsunfähigkeit der Produktionsmitarbeiterin vermutet die Arbeitgeberin, dass sie den Vertrag nicht vollumfänglich werde erfüllen können und spricht die Kündigung aus. Trotz Einsprache möchte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen. Die Produktionsmitarbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

03.11.2020
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Produktionsmitarbeiterin arbeitet seit dem 1. Februar 2020 bei ihrer Arbeitgeberin im Schichtbetrieb mit einem bis 31. Januar 2021 befristeten Arbeitsvertrag zu 100%. Für die Befristung gibt es keine sachlichen Gründe, denn die Arbeitgeberin stellt ihre Produktionsmitarbeitenden immer zuerst befristet an. Obschon die Produktionsmitarbeiterin sehr gute Leistungen erbringt, kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 30. April 2020 (innerhalb der Probezeit von drei Monaten mit einer Frist von 7 Tagen) per 8. Mai 2020. Hintergrund der Kündigung: Die Produktionsmitarbeiterin vermutet im April 2020, dass sie schwanger ist und sucht deswegen einen Arzt auf. Der Arzt reduziert das Arbeitspensum der Produktionsmitarbeiterin auf 80% aufgrund der Schwangerschaft. Aufgrund dieser schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit spricht die Arbeitgeberin die Kündigung aus, da die Arbeitgeberin vermutet, dass die Produktionsmitarbeiterin den Arbeitsvertrag bis 31. Januar 2021 nicht vollumfänglich werde erfüllen können. Die Arbeitgeberin macht während der Probezeit Kündigungsfreiheit geltend.

Die Schlichtungsstelle erwägt, dass die Kündigung gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Gleichstellungsgesetz missbräuchlich sei. Während der Probezeit gälte zwar keine Sperrfrist nach Art .336c Art 1 lit. b und lit. c Obligationenrecht, allerdings dürfe die Arbeitgeberin nicht nach Belieben der schwangeren Produktionsmitarbeiterin kündigen.
Die Leistungen der Produktionsmitarbeiterin seien tadellos gewesen und die Arbeitgeberin hätte das Arbeitsverhältnis der Produktionsmitarbeiterin nicht gekündigt, wäre sie nicht schwanger geworden und schwangerschaftsbedingt teilweise ausgefallen.

Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2020