- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2020
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Lernenden
Kurzzusammenfassung
Eine Lernende befindet sich im zweiten Ausbildungsjahr zur Fachfrau Gesundheit EFZ, als sie mit ihrem zweiten Kind schwanger wird. Nach Mitteilung der Schwangerschaft an die Arbeitgeberin wird ihr eine Aufhebungsvereinbarung des Lehrverhältnisses unterbreitet, die sie auch unterzeichnet. Mit Schlichtungsgesuch vom 24. Oktober 2019 fordert die Lernende die Nichtigkeitserklärung der Aufhebungsvereinbarung respektive die bis Ende Lehrverhältnis zu zahlenden Monatslöhne. Die Parteien einigen sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung. Die Arbeitgeberin stellt die Lernende wieder ein.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Lernende beginnt ihre Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ im August 2017. Nach Niederkunft ihres ersten Kindes und nach dem Mutterschaftsurlaub wird das Lehrverhältnis erstmalig im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, allerdings mit dem Angebot das zweite Lehrjahr bei der Arbeitgeberin abschliessen zu können. In der Folge beginnt die Lernende im August 2019 das zweite Ausbildungsjahr. Im selben Monat teilt die Lernende der Arbeitgeberin mit, dass sie mit dem zweiten Kind schwanger sei. Nach einigen Gesprächen kommt es Ende September 2019 zur abermaligen und gemäss Arbeitgeberin einvernehmlichen Aufhebung des Lehrvertrages.
Mit Schlichtungsgesuch vom 24. Oktober 2019 fordert die Lernende die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung über die Lehrvertragsauflösung, sowie 10 Monatslöhne bis zum ordentlichen Ende des Lehrverhältnisses inkl. 13. Monatslohn und ein Vollzeugnis.
An der Schlichtungsverhandlung schliessen die Parteien einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, die Lernende wieder befristet und ohne Probezeit als Pflegeassistentin anzustellen und ein Lehrverhältnis ab August 2020 über das fehlende zweite Lehrjahr, wenn nötig über beide Jahre, anzubieten. Für den Fall, dass die Lernende das Angebot betreffend Lehrverhältnis ablehnt, wird die Arbeitgeberin aufgefordert innert einer gegebenen Frist, der Lernenden mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis als Pflegeassistentin unbefristet weitergeführt wird.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 68 vom 21. Januar 2020
Mit Schlichtungsgesuch vom 24. Oktober 2019 fordert die Lernende die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung über die Lehrvertragsauflösung, sowie 10 Monatslöhne bis zum ordentlichen Ende des Lehrverhältnisses inkl. 13. Monatslohn und ein Vollzeugnis.
An der Schlichtungsverhandlung schliessen die Parteien einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, die Lernende wieder befristet und ohne Probezeit als Pflegeassistentin anzustellen und ein Lehrverhältnis ab August 2020 über das fehlende zweite Lehrjahr, wenn nötig über beide Jahre, anzubieten. Für den Fall, dass die Lernende das Angebot betreffend Lehrverhältnis ablehnt, wird die Arbeitgeberin aufgefordert innert einer gegebenen Frist, der Lernenden mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis als Pflegeassistentin unbefristet weitergeführt wird.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 68 vom 21. Januar 2020