Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Schadenersatz/Genugtuung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2020
Rechtskraft
ja
Bern Fall 156

Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Im Rahmen eines Schlichtungsgesuchs vom November 2019 fordert eine Mitarbeiterin von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung wegen Diskriminierung durch sexuelle Belästigung, Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. In Folge des Rückzugs des Schlichtungsgesuchs durch die Mitarbeiterin wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

Verfahrensgeschichte

30.01.2020
Die Mitarbeiterin zieht das Schlichtungsgesuch zurück.
Mit Schlichtungsgesuch vom 5. November 2019 beantragt eine Mitarbeiterin erstens eine Entschädigung wegen Diskriminierung durch sexuelle Belästigung (Art. 5 Abs. 4 Gleichstellungsgesetz) in der Höhe von drei Medianlöhnen, also von Fr. 19'506.00 nebst Zins zu 5%. Zweitens wird Schadenersatz von Fr. 3'147.15 nebst Zins zu 5% wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 5 Abs. 5 Gleichstellungsgesetzt i.V.m. Art. 328 Obligationenrecht) geltend gemacht. Und drittens wird ein Arbeitszeugnis mit bereist formuliertem Wortlaut gefordert.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 zieht die Mitarbeiterin das Schlichtungsgesuch (ohne Begründung) zurück. In Folge Rückzugs wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 69 vom 30. Januar 2020