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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
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- 1 Entscheid 2020
Diskriminierende Kündigung und sexuelle Belästigung einer Sekretärin
Kurzzusammenfassung
Eine Sekretärin arbeitet seit fünf Jahren bei ihrem Arbeitgeber als ihr gekündigt wird. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und macht geltend, dass sie mehrfach von ihrem ehemaligen Arbeitgeber sexuell belästigt und schlecht behandelt worden sei. Die Schlichtungsbehörde erlässt einen Urteilsvorschlag, welcher vom Arbeitgeber aber nicht akzeptiert wird. Daraufhin stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Sekretärin arbeitet seit fünf Jahren für ihren Arbeitgeber. Vor dieser Stelle als Sekretärin absolvierte sie schon ein Praktikum beim gleichen Arbeitgeber. Während der Anstellung wird die Sekretärin mehrmals sexuell belästigt, indem der Arbeitgeber ihr mehrfach an die Brust fast oder sie auf den Mund küsst. Ebenso hat der Arbeitgeber seine Emotionen nicht im Griff und immer wieder Wutausbrüche. Aufgrund der längeren Arbeitslosigkeit vor dieser Anstellung und der Angst diese Stelle zu verlieren, wehrt sie sich nicht gegen ihren Vorgesetzten. Nach einem erneuten Wutausbruch zu Lasten der Sekretärin, kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 20. Mai 2019 vor allen Angestellten unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Sekretärin ist seit der Kündigung in therapeutischer Behandlung, weil sie an Angstzuständen leidet.
Am 14. November 2019 reicht die Sekretärin vertreten durch eine Anwältin ein Schlichtungsgesuch ein. Sie fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung in der Höhe von Fr. 19’506.00 (3 schweizerische Durchschnittslöhne) und eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von Fr. 9’360.00. Ebenso verlangt sie den Ersatz für die angefallenen therapeutischen Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 351.50 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.00. Weiter seien ihre Anwaltskosten von ihrem Arbeitgeber zu übernehmen. Der Arbeitgeber beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
An der Schlichtungsverhandlung am 28. Mai 2020 gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass er an keinem Vergleich interessiert ist und auch einen Urteilsvorschlag ablehnen würde.
Den Parteien wird ein Urteilsvorschlag unterbreitet, in welchem der Arbeitgeber verurteilt wird, der Sekretärin einen Betrag von Fr. 20'560.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'742.50 zu bezahlen. Der Arbeitgeber lehnt den Urteilsvorschlag ab. Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 71 vom 28. Mai 2020
Am 14. November 2019 reicht die Sekretärin vertreten durch eine Anwältin ein Schlichtungsgesuch ein. Sie fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung in der Höhe von Fr. 19’506.00 (3 schweizerische Durchschnittslöhne) und eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von Fr. 9’360.00. Ebenso verlangt sie den Ersatz für die angefallenen therapeutischen Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 351.50 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.00. Weiter seien ihre Anwaltskosten von ihrem Arbeitgeber zu übernehmen. Der Arbeitgeber beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
An der Schlichtungsverhandlung am 28. Mai 2020 gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass er an keinem Vergleich interessiert ist und auch einen Urteilsvorschlag ablehnen würde.
Den Parteien wird ein Urteilsvorschlag unterbreitet, in welchem der Arbeitgeber verurteilt wird, der Sekretärin einen Betrag von Fr. 20'560.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'742.50 zu bezahlen. Der Arbeitgeber lehnt den Urteilsvorschlag ab. Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 71 vom 28. Mai 2020