Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Beförderung • Schadenersatz/Genugtuung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2020
Rechtskraft
ja
Bern Fall 163

Beförderungsdiskriminierung einer Aussendienstmitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Aussendienstmitarbeiterin wird anfangs 2016 befördert. Nach dieser Beförderung gibt ihr Vorgesetzter ihr zu verstehen, dass er mit dieser Beförderung nicht einverstanden ist. Sie wird immer mehr ausgegrenzt und von wichtigen Meetings ausgeschlossen. Die Aussendienstmitarbeiterin sucht mehrfach das Gespräch mit dem HR und ihrem Vorgesetzten, um das Problem zu lösen. Anfangs 2018 bringt sich die Aussendienstmitarbeiterin wieder ins Gespräch für eine weitere Beförderung. Man verwehrt ihr diese Stelle mit der Begründung, dass sie gar nicht existiere. Kurz darauf wird einer ihrer Arbeitskollegen befördert. Am 13. Dezember 2019 reicht die Aussendienstmitarbeiterin ein Schlichtungsgesuch ein und fordert unter anderem eine Entschädigung aufgrund der Beförderungsdiskriminierung. Die Parteien schliessen am 24. Juni 2020 einen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

24.06.2020
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Eine Aussendienstmitarbeiterin wird Anfangs 2016 befördert. Nach ihrer Beförderung verschlechtert sich die Arbeitsatmosphäre zunehmend. Ihr Vorgesetzter gibt ihr klar zu verstehen, dass er mit der Beförderung nicht einverstanden ist und behandelt sie auch dementsprechend. Sie wird zunehmend ausgegrenzt, es wird ihr die Einführung in die neue Position versagt und sie kann an wichtigen Meetings nicht teilnehmen. Die Aussendienstmitarbeiterin versucht, mit ihrem Vorgesetzten und dem HR Gespräche zu führen. Diese Gespräche führen jedoch nicht zum gewünschten Resultat.
Anfangs 2018 plant die Aussendienstmitarbeiterin ihren nächsten Karriereschritt und bringt sich für eine neue Stelle ins Gespräch. In den vorangegangenen Jahren sei in den Mitarbeitergesprächen nie etwas an ihrer Leistung bemängelt worden, vielmehr sei sie für ihre Leistung gelobt worden. Die Mitarbeiterbewertung vom Jahr 2017 fällt dann dagegen eher umfangreich aus und ihr werden jegliche Qualifikationen abgesprochen. Ihr Vorgesetzter gibt zu verstehen, dass es keine Beförderung gebe, solange er das nicht wolle. Offenbar sei eine Frau falsch für diese Position. In der Folge wird der Aussendienstmitarbeiterin die Stelle verweigert mit der Begründung, dass die Stelle nicht existiere. Einige Zeit später tritt einer ihrer Arbeitskollegen diese Stelle jedoch trotzdem an.
Im Februar 2019 sieht sich die Aussendienstmitarbeiterin schliesslich gezwungen, zu kündigen. Zwei Wochen nach ihrer Kündigung, wird die Stelle, welche sie in Aussicht gehabt und auf welche sie sich beworben habe, dann öffentlich ausgeschrieben.
Am 13. Dezember 2019 reicht die Aussendienstmitarbeiterin ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt die Auszahlung ihres Überzeitguthabens in der Höhe von Fr. 1'061'869.05, eine Entschädigung aufgrund der Beförderungsdiskriminierung und die Differenz zwischen dem ausbezahlten Krankentaggeld und dem eigentlichen Lohn in der Höhe von Fr. 42'688.40, sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00. Daneben seien die vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 2'773.00 von der beklagten Partei zu übernehmen. Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung des Gesuchs.

Die Parteien schliessen einen Vergleich am 24. Juni 2020. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Aussendienstmitarbeiterin Fr. 15‘000.00 zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Vereinbarung.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 72 vom 24. Juni 2020