Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Rachekündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2020
Rechtskraft
ja
Bern Fall 158

Rachekündigung eines Mitarbeiters

Kurzzusammenfassung

Ein Mitarbeiter erhält die ordentliche und fristlose Kündigung, nachdem er seiner Arbeitgeberin Diskriminierung von männlichen Arbeitnehmenden gemeldet hat. Die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Kündigung aufgrund dieser Meldung erfolgt sei, vielmehr sei dem Mitarbeiter aufgrund seines untragbaren Verhaltens und einer schwerwiegenden Verletzung der Treue- und Geheimhaltungspflicht gekündigt worden. Der Mitarbeiter fordert 4.5 Monatslöhne Entschädigung für die diskriminierende Kündigung. Die Parteien schliessen am 18. Februar 2020 einen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

18.02.2020
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Ein Mitarbeiter beschwert sich im April 2019 bei seiner Arbeitgeberin, dass sie die Gesetze nicht einhalten würde. Die Arbeitgeberin bittet den Mitarbeiter um Präzisierung der Vorwürfe und bietet ihm ein Gespräch an, zu welchem es allerdings nie kommt. Der Mitarbeiter fordert seine Arbeitgeberin in der Folge noch einmal auf, seine Fragen zu beantworten und droht mit dem Beizug anderer Instanzen. Darauf kündigt die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende Juni und stellt ihn per sofort frei.
Im Juni 2019 folgt dann auf die ordentliche Kündigung noch die fristlose Kündigung. Die Arbeitgeberin begründet diese mit schweren Verstössen gegen die Treue- und Geheimhaltungspflicht. Aufgrund dieser Verletzung behält die Arbeitgeberin das Arbeitszeugnis und den letzten Lohn des Klägers zurück.
Die anwaltliche Vertretung des Mitarbeiters erhebt in dessen Namen frist- und formgerecht Einsprache gegen die ordentliche Kündigung bei der Arbeitgeberin und fordert den ausstehenden Lohn und eine Entschädigung in der Höhe von 6 Monatslöhnen. In der Folge werden aussergerichtliche Vergleichsgespräche geführt, welche allerdings scheitern. Der Mitarbeiter reicht im Dezember 2019 ein Schlichtungsgesuch ein. Die Arbeitgeberin beantragt die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine Diskriminierung bestanden habe und die fristlose Entlassung aufgrund der Pflichtverletzung gerechtfertigt sei. Der Mitarbeiter wiederum hält anlässlich der Schlichtungsverhandlung fest, dass es sich bei der Kündigung im April 2019 nur um die Spitze des Eisbergs handeln würde, die Diskriminierungen würden weit zurückreichen und hätten dazu geführt, dass an seiner Stelle minder qualifizierte Frauen befördert bzw. neu angestellt worden seien.

Die Schlichtungsstelle erzielt am 18. Februar 2020 einen Vergleich. Die Parteien vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auf den ordentlichen Kündigungstermin aufgelöst worden ist. Zudem verpflichtet sich die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter den zurückbehaltenen Lohn für den letzten Monat zu bezahlen und dem Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis auszustellen.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 73 vom 18. Februar 2020