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Diskriminierende Kündigung einer Pflegeassistentin
Kurzzusammenfassung
Eine Pflegeassistentin arbeitet seit dem 1. Oktober 2018 für ihre Arbeitgeberin zu 40%. Nach einem Vorgesetztenwechsel wird sie zunehmend kritisiert für Abwesenheiten in Zusammenhang mit ihrem Kind. Am 18. Dezember 2019 wird der Pflegeassistentin per 31. März 2020 ordentlich gekündigt. Mit Schlichtungsgesuch vom 30. März 2020 beantragt die Pflegeassistentin die Aufhebung der Kündigung, Wiedereinstellung sowie eventualiter eine Entschädigung. Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung des Gesuchs. Die Parteien einigen sich an der Schlichtungsverhandlung auf ein Arbeitszeugnis und darauf, dass die Pflegeassistentin für sich ein Jobcoaching organisiert und die Arbeitgeberin bis zu einer Höhe von Fr. 3'000.00 dafür aufkommt.Verfahrensgeschichte
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Eine Pflegeassistentin arbeitet seit dem 1. Oktober 2018 für ihre Arbeitgeberin zu 40%. Die Pflegeassistentin ist Mutter eines vierjährigen Jungen. Nach einem Strukturwechsel in der Chefetage treten plötzlich Probleme auf, welche bis anhin nicht thematisiert worden sind. Kritisiert werden vor allem die Abwesenheiten wegen Krankheiten oder sonstigen Problemen im Zusammenhang mit dem vierjährigen Sohn der Pflegeassistentin. Als beispielsweise der Sohn wegen Übelkeit nicht ins Flugzeug kann und sie deshalb zu spät aus den Ferien zurückkehrt, wird das ursprüngliche Flugticket als Beweis verlangt, was sie aber bereits entsorgt hat. Ein weiteres Mal als die Pflegeassistentin aufgrund einer Krankheit ihres Sohnes bei der Arbeit fehlt, wird ihr unterstellt, dass ihr Sohn gar nicht krank sei, da ihr Vorgesetzter den Sohn noch am Vortag gesehen habe.
Ebenfalls wird kritisiert, dass die Pflegeassistentin sich bei einer Bindehautentzündung zu spät krankgemeldet hat und sie regelmässig nicht zur Arbeit erscheine, obwohl sie gar nicht krank sei.
Am 18. Dezember 2019 wird der Pflegeassistentin per 31. März 2020 ordentlich gekündigt. Mit Schlichtungsgesuch vom 30. März 2020 beantragt die Pflegeassistentin, vertreten durch einen Anwalt, die Aufhebung der Kündigung, die Wiedereinstellung sowie eventualiter eine Entschädigung. Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung des Gesuchs, mit der Begründung, dass sie an der ordentlichen Kündigung festhalte und die Kündigung in keiner Weise diskriminierend sei.
Die Parteien erzielen einen Vergleich an der Schlichtungsverhandlung vom 28. Mai 2020. Sie stellen fest, dass das Arbeitsverhältnis per 31. März 2020 gültig aufgelöst wurde. Die Pflegeassistentin verpflichtet sich, für sich ein Jobcoaching zu organisieren, für dessen Kosten die Arbeitgeberin bis zu Fr. 3‘000.00 aufkommen wird. Daneben verpflichtet sich die Arbeitgeberin der Pflegeassistentin ein Arbeitszeugnis mit dem in der Verhandlung bestimmten Wortlaut aus- und zuzustellen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 74 vom 28. Mai 2020
Ebenfalls wird kritisiert, dass die Pflegeassistentin sich bei einer Bindehautentzündung zu spät krankgemeldet hat und sie regelmässig nicht zur Arbeit erscheine, obwohl sie gar nicht krank sei.
Am 18. Dezember 2019 wird der Pflegeassistentin per 31. März 2020 ordentlich gekündigt. Mit Schlichtungsgesuch vom 30. März 2020 beantragt die Pflegeassistentin, vertreten durch einen Anwalt, die Aufhebung der Kündigung, die Wiedereinstellung sowie eventualiter eine Entschädigung. Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung des Gesuchs, mit der Begründung, dass sie an der ordentlichen Kündigung festhalte und die Kündigung in keiner Weise diskriminierend sei.
Die Parteien erzielen einen Vergleich an der Schlichtungsverhandlung vom 28. Mai 2020. Sie stellen fest, dass das Arbeitsverhältnis per 31. März 2020 gültig aufgelöst wurde. Die Pflegeassistentin verpflichtet sich, für sich ein Jobcoaching zu organisieren, für dessen Kosten die Arbeitgeberin bis zu Fr. 3‘000.00 aufkommen wird. Daneben verpflichtet sich die Arbeitgeberin der Pflegeassistentin ein Arbeitszeugnis mit dem in der Verhandlung bestimmten Wortlaut aus- und zuzustellen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 74 vom 28. Mai 2020