- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2020
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Finanzmitarbeiterin in einer Privatklinik
Kurzzusammenfassung
Eine Finanzmitarbeiterin ist seit Februar 2017 bei einer Privatklinik mit einem Pensum von 50% angestellt. Während ihrer Schwangerschaft stellt sie klar, dass sie nach der Geburt gerne weiterarbeiten möchte. Die Finanzmitarbeiterin unterzeichnet eine Vereinbarung, in welcher sie mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart, dass sie ab 1. Januar 2020 die Arbeit wieder aufnimmt. Am 26. September 2019 wird ihr jedoch per 31. Dezember 2019 mit der Begründung der Reorganisation gekündigt. Am 30. März 2020 reicht die Finanzmitarbeiterin ein Schlichtungsgesuch und fordert eine Entschädigung. Die Arbeitgeberin fordert die Abweisung des Gesuchs. An der Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2020 wird ein Vergleich geschlossen. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich zur Zahlung der geforderten Fr. 11'050.00.Verfahrensgeschichte
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Eine Finanzmitarbeiterin arbeitet seit Februar 2017 für eine Privatklinik zu 50%. Während der Schwangerschaft teilt die Finanzmitarbeiterin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie nach der Geburt ihres Kindes im Mai 2019 weiterarbeiten möchte. Anfangs August 2019 gibt es ein weiteres Gespräch wobei die Finanzmitarbeiterin den Wunsch äussert, bis Sommer 2020 unbezahlten Urlaub beziehen zu können, da zu einem früheren Zeitpunkt kein subventionierter Kita-Platz mehr frei sei. Der Vorgesetzte lehnt diese Anfrage ab und verlangt, dass die Finanzmitarbeiterin ab 1. Januar 2020 wieder mit ihrem 50%-Pensum zu arbeiten beginnt. Die Finanzmitarbeiterin akzeptiert diese Forderung. Am 23. August 2019 schliessen die Parteien eine Vereinbarung. Darin wird festgehalten, dass die Finanzmitarbeiterin nach ihrem Mutterschaftsurlaub ihr restliches Ferienguthaben sowie anschliessend bis Ende Dezember 2019 unbezahlten Urlaub beziehen werde und ihre Arbeit am 1. Januar 2020 wieder zu einem Pensum von 50% aufnehmen werde. Am 26. September 2019 wird das Arbeitsverhältnis mit der Finanzmitarbeiterin per 31. Dezember 2019 aufgelöst. Als Begründung führt die Arbeitgeberin auf, dass die Abteilung der Finanzmitarbeiterin neu organisiert wird und die Klinik durch eine AG übernommen wurde und so das gesamte Aufgabengebiet der Finanzmitarbeiterin aufgelöst wurde.
Am 30. März 2020 reicht die Finanzmitarbeiterin ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'050.00. Sie macht geltend, dass einzig die Mutterschaft als Ursache für die Kündigung in Frage komme. Ausserdem habe die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht dahingehend schwer verletzt, dass sie sich mit der Zusicherung der weiteren Anstellung einen Monat vor der Kündigung widersprüchlich verhalten habe. Zudem seien zwei neue Stellen in der Finanzabteilung der Arbeitgeberin geschaffen worden. Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung des Gesuchs, mit der Begründung, dass es für die Kündigung keine Rolle gespielt habe, ob die Finanzmitarbeiterin Mutter sei oder nicht. Die Kündigung sei weder missbräuchlich noch diskriminierend. Sie ergänzt ihre Begründung dahingehend, dass das Schreiben vom 23. August 2019 lediglich ein Informationsschreiben über das weitere Vorgehen nach der Geburt sei, die Finanzmitarbeiterin habe dieses Papier nicht unterzeichnet. Es liege auf der Hand, dass die Reorganisation aufgrund von Sparmassnahmen vorgenommen worden sei und auch niemand eingestellt worden sei, um die Finanzmitarbeiterin zu ersetzen.
Die Parteien schliessen einen Vergleich an der Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2020. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Klägerin einen Betrag von Fr. 11‘050.00 zu bezahlen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 75 vom 24. Juni 2020
Am 30. März 2020 reicht die Finanzmitarbeiterin ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'050.00. Sie macht geltend, dass einzig die Mutterschaft als Ursache für die Kündigung in Frage komme. Ausserdem habe die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht dahingehend schwer verletzt, dass sie sich mit der Zusicherung der weiteren Anstellung einen Monat vor der Kündigung widersprüchlich verhalten habe. Zudem seien zwei neue Stellen in der Finanzabteilung der Arbeitgeberin geschaffen worden. Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung des Gesuchs, mit der Begründung, dass es für die Kündigung keine Rolle gespielt habe, ob die Finanzmitarbeiterin Mutter sei oder nicht. Die Kündigung sei weder missbräuchlich noch diskriminierend. Sie ergänzt ihre Begründung dahingehend, dass das Schreiben vom 23. August 2019 lediglich ein Informationsschreiben über das weitere Vorgehen nach der Geburt sei, die Finanzmitarbeiterin habe dieses Papier nicht unterzeichnet. Es liege auf der Hand, dass die Reorganisation aufgrund von Sparmassnahmen vorgenommen worden sei und auch niemand eingestellt worden sei, um die Finanzmitarbeiterin zu ersetzen.
Die Parteien schliessen einen Vergleich an der Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2020. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Klägerin einen Betrag von Fr. 11‘050.00 zu bezahlen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 75 vom 24. Juni 2020