Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2020
Bern Fall 165

Lohndiskriminierung einer Betreuerin

Kurzzusammenfassung

Eine Betreuerin arbeitet seit dem 1. April 2016 mit einem Pensum von 60% in einem Betreuungszentrum für Jugendliche. Drei Monate nach ihrer Anstellung wird ein männlicher Arbeitskollege, im gleichen Alter und mit ähnlicher Berufsausbildung/ -erfahrung, für die gleiche Tätigkeit aber einem höheren Lohn angestellt. Nach zwei Jahren ersucht die Betreuerin erfolglos um eine Lohnerhöhung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reicht die Betreuerin ein Schlichtungsgesuch ein. Sie macht eine Lohndiskriminierung geltend und fordert die Nachzahlung des zu tief bezahlten Lohnes. Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Diskriminierung. Die Schlichtungsstelle mach einen Urteilsvorschlag, welcher von der Arbeitgeberin abgelehnt wird. Darauf stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

02.12.2020
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Betreuerin arbeitet seit dem 1. April 2016 mit einem Pensum von 60% für die Arbeitgeberin. Sie hat ein Studium in Anthropologie abgeschlossen und danach mehrere Jahre als Hilfswerksvertreterin mit Jugendlichen gearbeitet. Die Betreuerin erhält für ihre Arbeit einen Anfangslohn von Fr. 4'900.00 (bei 100%) brutto pro Monat. Am 1. Juli 2016 wird ein männlicher Arbeitskollege in der gleichen Funktion eingestellt. Dieser hat das Lehrdiplom Sek I inne und verfügt neben seinem Zivildienst über keine Berufserfahrung. Sein Anfangslohn beträgt Fr. 5'200.00 (bei 100%) brutto pro Monat. Im Sommer 2018 erfährt die Betreuerin davon und erkundigt sich bei ihrer Arbeitgeberin nach dem Grund für die Lohndifferenz. Die Arbeitgeberin begründet die Lohndifferenz damit, dass die beiden Mitarbeitenden ihrer Meinung nach nicht die gleichen Qualifikationen mitbringen würden. Ihr sei die Ausbildung wichtiger als die Berufserfahrung. Die Betreuerin ist allerdings der Meinung, dass ihre Qualifikationen gleichwertig seien. Was die Betreuerin weniger an Ausbildung vorweisen könne, macht sie mit ihrer Berufserfahrung wett. Die Lohndifferenz sei deshalb nicht gerechtfertigt. Die Betreuerin verlangt darauf eine Lohnerhöhung, welche allerdings abgelehnt wird mit der Begründung, dass die Arbeitgeberin generell keine Lohnerhöhungen gewähren würde. Kurz darauf wird dem männlichen Arbeitskollegen eine Lohnerhöhung von Fr. 300.00 (bei 100%) im Monat zugesprochen. Diese Lohnerhöhung wird gemäss der Arbeitgeberin aufgrund einer Weiterbildung bezahlt. Eine Bestätigung dieser Weiterbildung kann von der Arbeitgeberin aber nicht vorgelegt werden.
Am 8. Juli 2020 reicht die Betreuerin ein Schlichtungsgesuch ein. Sie fordert die Auszahlung der Differenz des zu tief bezahlten Lohnes während 35 Monaten. Dabei wird zwischen der Zeit vor der Lohnerhöhung des Arbeitskollegen (28 Monat) und der Zeit danach (7 Monate) unterschieden. Insgesamt entsteht so eine Forderung von Fr. 13'650.00 brutto. Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge und gibt zu verstehen, dass sie an keinem Vergleich interessiert sei. Ihrer Meinung nach seien die Qualifikationen der beiden Mitarbeitenden nicht gleichwertig. Somit könne auch keine Lohndiskriminierung vorliegen.

Die Schlichtungsbehörde erachtet eine Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht, allerdings nicht im geltend gemachten Umfang.

Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den beiden Parteien einen Urteilsvorschlag, in welchem die Arbeitgeberin verurteilt wird, der Betreuerin einen Betrag von Fr. 4‘485.00 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2019 zu bezahlen. Die Arbeitgeberin lehnt den Urteilsvorschlag innert gesetzlicher Frist ab und der Betreuerin wird eine Klagebewilligung ausgestellt.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 77 vom 2. Dezember 2020