Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2019 - 2020
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 40

Diskriminierende Kündigung und sexuelle Belästigung einer Sekretariatsmitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Sekretariatsmitarbeiterin arbeitet in einem Lagerbetrieb. Im Oktober und November 2018 wird sie mehrfach durch einen Lagermitarbeiter angefasst und sexuell belästigt. Aufgrund der psychischen Belastung durch diese Vorfälle wird sie krankgeschrieben und benachrichtigt ihren Vorgesetzten. Dieser ergreift jedoch keine Massnahmen. Am 12. Januar 2019 wird der Sekretariatsmitarbeiterin gekündigt. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beantragt die Sekretariatsmitarbeiterin beim Bezirksgericht Arbon die Feststellung einer missbräuchlichen Kündigung, die Entrichtung einer Entschädigung aufgrund der missbräuchlichen Kündigung sowie einer Entschädigung aufgrund der sexuellen Belästigung. Die Parteien einigen sich und das Bezirksgericht schreibt den Fall ab.

Verfahrensgeschichte

09.04.2019
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Sekretärin arbeitet bei ihrer Arbeitgeberin zu 100%. Nach Ablauf der Probezeit findet ein Gespräch statt, in welchem die sehr schnelle Eingliederung ins Arbeitsumfeld und besonders die speditive und schnelle Arbeitsgeschwindigkeit der Sekretärin gelobt wird. Ihr Verhalten wird als sehr gut und umgänglich eingeschätzt. Sie habe sich von Beginn an gut ins Team integriert, mache einen sehr guten Job und sei eine Bereicherung und Entlastung für die Arbeit im Sekretariat und administrativen Bereich.
Kurz vor Ende der Probezeit kommt es zum ersten Vorfall. Ein Mitarbeiter des Lagers reisst der Sekretärin Blätter aus der Hand und berührt sie dabei an der Brust. Wenig später geschieht der gleiche Vorfall ein zweites Mal. Ein weiteres Mal läuft derselbe Mitarbeiter hinter der Sekretärin und berührt sie am Hintern.
Die sexuelle Belästigung beschäftigt die Sekretärin und es geht ihr zunehmend schlechter. Sie such das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten. Er verspricht ihr, dass er handeln würde, was er nicht tut. Die Sekretärin sucht eine Psychiaterin auf und wird krankgeschrieben.
Als sie nach zwei Wochen zur Arbeit zurückkehrt, teilt ihr der Vorgesetzte mit, dass er in dieser Angelegenheit noch nichts unternommen habe. Er habe vieles zu erledigen gehabt und die Lage sei nicht einfach, da der betroffene Mitarbeiter seit mehreren Jahren für die Arbeitgeberin arbeite und nur noch ein Jahr von der Pension entfernt ist. Man könne ihm nicht kündigen. Die Sekretärin stellt klar, dass es nicht ihre Absicht sei, dass dem Mitarbeiter gekündigt werde. Ihre Erwartungen seien vielmehr, dass der Vorgesetzte mit ihm spreche und sie geschützt werde, sodass sich kein weiterer solcher Vorfall ereignen könne. Sie bittet, mit dem betreffenden Mitarbeiter so wenig Kontakt wie möglich zu haben. Als weiterhin von der Arbeitgeberin nichts unternommen wird und die Sekretärin weiterhin mehrmals täglich ins Lager gehen und diesem Mitarbeiter begegnen muss, fühlt sie sich nicht ernst genommen. Sie sieht sich nicht mehr in der Lage, in dieser Situation weiterzuarbeiten und wird krankgeschrieben.
Nachdem die Anwältin der Sekretärin die Arbeitgeberin auffordert, aufzuzeigen, was im Zusammenhang mit den sexuellen Belästigungen unternommen worden sei, spricht die Arbeitgeberin schliesslich den Mitarbeiter auf die Vorfälle an. Weitere Massnahmen werden nicht in Erwägung gezogen. Es wird allerdings festgehalten, dass der Ausfall der Sekretärin eine extreme Mehrbelastung bedeute.
Einige Tage später wird von der Arbeitgeberin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, was als missbräuchlich zu betrachten ist. Die Sekretärin fordert daher die Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'900.00.

Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
19.05.2020
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Das Bezirksgericht Arbon schreibt das Verfahren ab.
Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beantragt die Sekretariatsmitarbeiterin beim Bezirksgericht Arbon die Feststellung einer missbräuchlichen Kündigung (Art. 10 Gleichstellungsgesetz) sowie die Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung (Art. 5 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz) und aufgrund der sexuellen Belästigung (Art. 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz). Der Arbeitgeber bestreitet die Vorfälle angesichts widersprüchlicher Aussagen der Beteiligten. Die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.

Unter gerichtlicher Mitwirkung schliessen die Parteien einen Vergleich. Der Arbeitgeber bezahlt der Sekretariatsmitarbeiterin im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Rachekündigung eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.00.

Bezirksgericht Arbon B.2019.55