Gleichstellungsprozess im Kanton Wallis
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) ist die kantonale Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung zuständig. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)
Kantonsangestellte müssen – falls über die Mediation keine Einigung erzielt werden konnte – eine verwaltungsinterne Beschwerde beim Staatsrat einreichen.
Erst wenn ein Entscheid des Staatsrates vorliegt, kann der Fall ans Kantonsgericht weitergezogen werden. Die klagende Partei kann die Kommission anrufen, die bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen für Stellungnahmen im Bereich der Gleichstellung zuständig ist.
Gerichtsverfahren
Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.
Massgebend bei Verfahren für öffentlich-rechtlich Angestellte ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG). Dieses enthält insbesondere den Untersuchungsgrundsatz, die Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen und den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Instanzenzug
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Im Kanton Wallis werden alle Fälle, die auf Ebene der Schlichtungskommission nicht gelöst werden können, nach Gleichstellungsgesetz vors Arbeitsgericht gebracht. Das Urteil des Arbeitsgerichts kann innert 30 Tagen ans Kantonsgericht in Sitten weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Als verwaltungsinterne Instanz entscheidet der Staatsrat. Erste Gerichtsinstanz ist die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.