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- 1 Entscheid 2014
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- ja
Diskriminierende Kündigung einer Marketingmitarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Einer Marketingmitarbeiterin wird gekündigt kurz nachdem ihrem Mann in der gleichen Firma gekündigt wurde. Sie sieht diese Kündigung als diskriminierend und beantragt vor der Schlichtungsstelle eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsstelle einigen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Marketingmitarbeiterin arbeitet für die gleiche Arbeitgeberin wie ihr Mann. Als ihrem Mann gekündigt wird, wird ihr versichert, dass dies keinerlei Auswirkungen auf sie haben werde. Dennoch wird ihr fünf Werktage darauf gekündigt. Beim Kündigungsgespräch teilt man der Marketingmitarbeiterin mit, dass man mit ihren Leistungen und ihrem Engagement zufrieden sei, sich aber von ihr wegen ihrem Mann trennen müsse. Die Arbeitgeberin befürchtet, die Marketingmitarbeiterin würde in Zukunft sensible Informationen an ihren Mann fliessen lassen. Die Marketingmitarbeiterin hält dagegen, dass sie in ihrer Position keinen Kontakt zu Kunden habe, kaum Kontakt zu Partnern und keinerlei Einsicht in die Geschäftszahlen oder Geschäftsgeheimnisse. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, welche sensiblen oder gar wichtigen Informationen sie in Zukunft missbrauchen könnte. Eine Pflichtverletzung könne ihr weder vorgeworfen noch nachgewiesen werden.
Dieser Kündigung habe für die Marketingmitarbeiterin schwerwiegende Folgen. Als Grenzgängerin müsse sie in Deutschland mit einer Sperre von 12 Wochen rechnen, bis sie Arbeitslosengeld beantragen könne. Die Marketingmitarbeiterin fordert wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von drei Monatslöhnen das heisst Fr. 18'093.75 netto zuzüglich Fr. 5'307.50 netto für 22 Ferientage.
Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsstelle. Die Arbeitgeberin bezahlt der Marketingmitarbeiterin eine Pauschale von Fr. 5'000.00.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2014
Dieser Kündigung habe für die Marketingmitarbeiterin schwerwiegende Folgen. Als Grenzgängerin müsse sie in Deutschland mit einer Sperre von 12 Wochen rechnen, bis sie Arbeitslosengeld beantragen könne. Die Marketingmitarbeiterin fordert wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von drei Monatslöhnen das heisst Fr. 18'093.75 netto zuzüglich Fr. 5'307.50 netto für 22 Ferientage.
Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsstelle. Die Arbeitgeberin bezahlt der Marketingmitarbeiterin eine Pauschale von Fr. 5'000.00.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2014