Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2014
Decisione passata in giudicato
Turgovia Caso 29

Diskriminierende Kündigung einer Marketingmitarbeiterin

Einer Marketingmitarbeiterin wird gekündigt kurz nachdem ihrem Mann in der gleichen Firma gekündigt wurde. Sie sieht diese Kündigung als diskriminierend und beantragt vor der Schlichtungsstelle eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsstelle einigen.

Sviluppo del procedimento

24.03.2014
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Marketingmitarbeiterin arbeitet für die gleiche Arbeitgeberin wie ihr Mann. Als ihrem Mann gekündigt wird, wird ihr versichert, dass dies keinerlei Auswirkungen auf sie haben werde. Dennoch wird ihr fünf Werktage darauf gekündigt. Beim Kündigungsgespräch teilt man der Marketingmitarbeiterin mit, dass man mit ihren Leistungen und ihrem Engagement zufrieden sei, sich aber von ihr wegen ihrem Mann trennen müsse. Die Arbeitgeberin befürchtet, die Marketingmitarbeiterin würde in Zukunft sensible Informationen an ihren Mann fliessen lassen. Die Marketingmitarbeiterin hält dagegen, dass sie in ihrer Position keinen Kontakt zu Kunden habe, kaum Kontakt zu Partnern und keinerlei Einsicht in die Geschäftszahlen oder Geschäftsgeheimnisse. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, welche sensiblen oder gar wichtigen Informationen sie in Zukunft missbrauchen könnte. Eine Pflichtverletzung könne ihr weder vorgeworfen noch nachgewiesen werden.
Dieser Kündigung habe für die Marketingmitarbeiterin schwerwiegende Folgen. Als Grenzgängerin müsse sie in Deutschland mit einer Sperre von 12 Wochen rechnen, bis sie Arbeitslosengeld beantragen könne. Die Marketingmitarbeiterin fordert wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von drei Monatslöhnen das heisst Fr. 18'093.75 netto zuzüglich Fr. 5'307.50 netto für 22 Ferientage.

Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsstelle. Die Arbeitgeberin bezahlt der Marketingmitarbeiterin eine Pauschale von Fr. 5'000.00.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2014