Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 104

Diskriminierende Kündigung einer Krankenschwester

Kurzzusammenfassung

Eine Krankenschwester wird im August 2002 von einem Spital auf den November für ein Teilzeitpensum im Aufwachraum angestellt. Im September wird sie schwanger. Als sie dies noch vor Stellenantritt mitteilt, erhält sie postwendend die Kündigung. Sie ficht diese als diskriminierend im Sinne vom Gleichstellungsgesetz Art. 3 an, zunächst erfolglos beim Verwaltungsrat des Spitals, dann beim Bezirksrat. Die Krankenschwester beantragt, weiterbeschäftigt und entschädigt zu werden. Die Einigung sieht eine Lohnzahlung während einem Jahr vor.

Verfahrensgeschichte

23.10.2003
Der Bezirksrat erzielt einen Vergleich
Das Spital erklärt die Kündigung damit, die kleine Abteilung Aufwachraum sei bereits durch längere Arbeitsausfälle von Mitarbeitenden stark belastet und könne nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn es zu weiteren Einschränkungen betreffend Spät- und Nachtdiensten komme. Die Krankenschwester kann ihre Stelle nie antreten. Die Verhandlung vor Bezirksrat findet über ein Jahr später statt. Der Bezirksrat erachtet es als glaubhaft gemacht, dass es sich nicht um eine Rachekündigung handle, weil das Spital unter Spardruck bereits Stellen abbauen müsse.

Das Spital verpflichtet sich zur Lohnzahlung für ein Jahr. Im Gegenzug akzeptiert die Krankenschwester die Kündigung per Ende dieses Jahres.

Gesch.Nr. 2003.0164