- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2003
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Krankenschwester
Eine Krankenschwester wird im August 2002 von einem Spital auf den November für ein Teilzeitpensum im Aufwachraum angestellt. Im September wird sie schwanger. Als sie dies noch vor Stellenantritt mitteilt, erhält sie postwendend die Kündigung. Sie ficht diese als diskriminierend im Sinne vom Gleichstellungsgesetz Art. 3 an, zunächst erfolglos beim Verwaltungsrat des Spitals, dann beim Bezirksrat. Die Krankenschwester beantragt, weiterbeschäftigt und entschädigt zu werden. Die Einigung sieht eine Lohnzahlung während einem Jahr vor.Historique de la procédure
Der Bezirksrat erzielt einen Vergleich
Das Spital erklärt die Kündigung damit, die kleine Abteilung Aufwachraum sei bereits durch längere Arbeitsausfälle von Mitarbeitenden stark belastet und könne nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn es zu weiteren Einschränkungen betreffend Spät- und Nachtdiensten komme. Die Krankenschwester kann ihre Stelle nie antreten. Die Verhandlung vor Bezirksrat findet über ein Jahr später statt. Der Bezirksrat erachtet es als glaubhaft gemacht, dass es sich nicht um eine Rachekündigung handle, weil das Spital unter Spardruck bereits Stellen abbauen müsse.
Das Spital verpflichtet sich zur Lohnzahlung für ein Jahr. Im Gegenzug akzeptiert die Krankenschwester die Kündigung per Ende dieses Jahres.
Gesch.Nr. 2003.0164
Das Spital verpflichtet sich zur Lohnzahlung für ein Jahr. Im Gegenzug akzeptiert die Krankenschwester die Kündigung per Ende dieses Jahres.
Gesch.Nr. 2003.0164