Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1996
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 2

Diskriminierende Kündigung einer Betriebsökonomin

Kurzzusammenfassung

Eine Betriebsökonomin klagt ihren Arbeitgeber ein, weil ihre Stelle während des Mutterschaftsurlaubs wegorganisiert und eine ähnliche Funktion durch einen Mann besetzt wird. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Kündigung. An der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung.

Verfahrensgeschichte

18.12.1996
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Betriebsökonomin arbeitet in leitender Stellung in einem Industriekonzern. Vor und während ihres Schwangerschaftsurlaubs kommt es zu Umstrukturierungen. Ihre Stelle wird wegorganisiert und sie erhält nach Ablauf des Schwangerschaftsurlaubs die Kündigung. Weil gleichzeitig ein Mann in ähnlicher Funktion angestellt wird, erhebt sie Klage wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3).

Die Schlichtungsstelle erachtet die Klage auf diskriminierende Kündigung als glaubwürdig. Als Beweis dienen Aussagen des Arbeitgebers wie „Ich kann ja nichts dafür, dass Männer keine Kinder kriegen“.

Beide Parteien stimmen einer Einigung zu. Die Klägerin erhält einen Monatslohn von 8450 Franken als Entschädigung.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1996.2