- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1996
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Betriebsökonomin
Eine Betriebsökonomin klagt ihren Arbeitgeber ein, weil ihre Stelle während des Mutterschaftsurlaubs wegorganisiert und eine ähnliche Funktion durch einen Mann besetzt wird. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Kündigung. An der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Betriebsökonomin arbeitet in leitender Stellung in einem Industriekonzern. Vor und während ihres Schwangerschaftsurlaubs kommt es zu Umstrukturierungen. Ihre Stelle wird wegorganisiert und sie erhält nach Ablauf des Schwangerschaftsurlaubs die Kündigung. Weil gleichzeitig ein Mann in ähnlicher Funktion angestellt wird, erhebt sie Klage wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3).
Die Schlichtungsstelle erachtet die Klage auf diskriminierende Kündigung als glaubwürdig. Als Beweis dienen Aussagen des Arbeitgebers wie „Ich kann ja nichts dafür, dass Männer keine Kinder kriegen“.
Beide Parteien stimmen einer Einigung zu. Die Klägerin erhält einen Monatslohn von 8450 Franken als Entschädigung.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1996.2
Die Schlichtungsstelle erachtet die Klage auf diskriminierende Kündigung als glaubwürdig. Als Beweis dienen Aussagen des Arbeitgebers wie „Ich kann ja nichts dafür, dass Männer keine Kinder kriegen“.
Beide Parteien stimmen einer Einigung zu. Die Klägerin erhält einen Monatslohn von 8450 Franken als Entschädigung.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1996.2