Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 1996
Entrée en force
oui
Argovie Cas 2

Diskriminierende Kündigung einer Betriebsökonomin

Eine Betriebsökonomin klagt ihren Arbeitgeber ein, weil ihre Stelle während des Mutterschaftsurlaubs wegorganisiert und eine ähnliche Funktion durch einen Mann besetzt wird. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Kündigung. An der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung.

Historique de la procédure

18.12.1996
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Betriebsökonomin arbeitet in leitender Stellung in einem Industriekonzern. Vor und während ihres Schwangerschaftsurlaubs kommt es zu Umstrukturierungen. Ihre Stelle wird wegorganisiert und sie erhält nach Ablauf des Schwangerschaftsurlaubs die Kündigung. Weil gleichzeitig ein Mann in ähnlicher Funktion angestellt wird, erhebt sie Klage wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3).

Die Schlichtungsstelle erachtet die Klage auf diskriminierende Kündigung als glaubwürdig. Als Beweis dienen Aussagen des Arbeitgebers wie „Ich kann ja nichts dafür, dass Männer keine Kinder kriegen“.

Beide Parteien stimmen einer Einigung zu. Die Klägerin erhält einen Monatslohn von 8450 Franken als Entschädigung.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1996.2