Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1998
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 4

Sexuelle Belästigung einer Künstlerin

Kurzzusammenfassung

Eine Künstlerin mit befristeter Anstellung reicht ein Begehren auf Schlichtung wegen sexueller Belästigung ein. Der Belästiger streitet die Anschuldigung der Klägerin nicht ab. Die Schlichtungsverhandlung führt zu einer Einigung mit Entschädigung der Künstlerin. Zudem wird der frühere Arbeitgeber verpflichtet, präventive Massnahmen gegen Belästigungen zu ergreifen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3).

Verfahrensgeschichte

08.10.1998
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Künstlerin wird, während sie bei einer mittelgrossen Firma unter Vertrag steht, sexuell belästigt. Der Belästiger streitet die Anschuldigung nicht ab, sondern betrachtet sein Verhalten als „im Künstlermilieu normal“.

Die Schlichtungsstelle muss keine Nachweise für die sexuellen Belästigungen einfordern, weil der Belästiger diese nicht abstreitet. Doch der Arbeitgeber hatte es unterlassen, mit präventiven Massnahmen solche Belästigungen zu verhindern.

Beide Parteien einigen sich auf eine Entschädigung der Künstlerin von 3000 Franken. Der Arbeitgeber muss die Angestellten über den Fall informieren und präventive Massnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Belästigungen ergreifen.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1998.01