- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Misure preventive • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 1998
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer Künstlerin
Eine Künstlerin mit befristeter Anstellung reicht ein Begehren auf Schlichtung wegen sexueller Belästigung ein. Der Belästiger streitet die Anschuldigung der Klägerin nicht ab. Die Schlichtungsverhandlung führt zu einer Einigung mit Entschädigung der Künstlerin. Zudem wird der frühere Arbeitgeber verpflichtet, präventive Massnahmen gegen Belästigungen zu ergreifen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3).Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Künstlerin wird, während sie bei einer mittelgrossen Firma unter Vertrag steht, sexuell belästigt. Der Belästiger streitet die Anschuldigung nicht ab, sondern betrachtet sein Verhalten als „im Künstlermilieu normal“.
Die Schlichtungsstelle muss keine Nachweise für die sexuellen Belästigungen einfordern, weil der Belästiger diese nicht abstreitet. Doch der Arbeitgeber hatte es unterlassen, mit präventiven Massnahmen solche Belästigungen zu verhindern.
Beide Parteien einigen sich auf eine Entschädigung der Künstlerin von 3000 Franken. Der Arbeitgeber muss die Angestellten über den Fall informieren und präventive Massnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Belästigungen ergreifen.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1998.01
Die Schlichtungsstelle muss keine Nachweise für die sexuellen Belästigungen einfordern, weil der Belästiger diese nicht abstreitet. Doch der Arbeitgeber hatte es unterlassen, mit präventiven Massnahmen solche Belästigungen zu verhindern.
Beide Parteien einigen sich auf eine Entschädigung der Künstlerin von 3000 Franken. Der Arbeitgeber muss die Angestellten über den Fall informieren und präventive Massnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Belästigungen ergreifen.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1998.01