Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Beförderung • Familiäre Situation • Lohngleichheit • Mutterschaft • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Zug Fall 11

Verminderte Lohnzahlungen einer Managerin aufgrund Schwanger- und Mutterschaft

Kurzzusammenfassung

Eine Managerin arbeitet seit Mai 2017 für einen weltweit tätigen Konzern. Am 30. Juli 2018 kommt der Sohn der Managerin zur Welt. Aufgrund von Mutterschaftsurlaub, Ferien und Krankheit ist sie vom 12. Juli 2018 bis am 7. Januar 2019 abwesend. Die Managerin kündigt das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin am 9. Mai 2019 und wird daraufhin freigestellt. Am 11. Februar 2020 reicht die Managerin beim Einzelgericht am Kantonsgericht gegen die Arbeitgeberin Klage im vereinfachten Verfahren ein. Die Managerin macht in der Klage schwangerschafts- und mutterschaftsbezogene Diskriminierung durch verminderte Lohnzahlungen gestützt auf das Gleichstellungsgesetz geltend. Gemäss den Erwägungen des Gerichts fallen die Forderungen in der Klage nicht in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes. Viel mehr finden arbeits- und vertragsrechtliche Bestimmungen aus dem Obligationenrecht Anwendung, die im ordentlichen Verfahren vor Gericht zu behandeln sind. Dafür hat die Managerin von Gesetzes wegen zuerst ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen. Folglich tritt das Kantonsgericht mangels Prozessvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht auf die Klage ein.

Verfahrensgeschichte

15.03.2021
Das Gericht tritt auf die Klage nicht ein.
Eine Managerin «Government Affairs and Compliance» arbeitet seit Mai 2017 für einen Konzern, einen weltweit tätigen Hersteller von Düngemitteln. Neben dem vertraglich vereinbarten Lohn ist ein Bonus von 20% beziehungsweise 25% des jährlichen Bruttolohnes der Managerin vereinbart, wobei die Bonuszahlung im Ermessen der Arbeitgeberin liegt. Am 30. Juli 2018 kommt der Sohn der Managerin zur Welt. Aufgrund von Mutterschaftsurlaub, Ferien und Krankheit ist die Managerin vom 12. Juli 2018 bis 07. Januar 2019 abwesend. Am 09. Mai 2019 kündigt die Managerin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin per Ende Juli 2019 und wird eine Woche darauf freigestellt. Am 11. Februar 2020 reicht die Managerin beim Einzelgericht am Kantonsgericht Zug Klage im vereinfachten Verfahren ein. Sie macht schwangerschafts- und mutterschaftsbezogene Diskriminierung durch verminderte Lohnzahlungen gestützt auf das Gleichstellungsgesetz geltend. Zunächst fordert die Managerin einen ausstehenden Bonus in der Höhe von CHF 19'000, der ihr aufgrund ihrer schwanger- und mutterschaftsbedingten Abwesenheit im Jahre 2018 verweigert wurde und somit das Gleichstellungsgesetz verletzen würde (Art. 3 GlG). Weiter macht sie die Restzahlung einer angeblich bestehenden Bonusvereinbarung in Höhe von CHF 78'000 sowie die Zahlung einer Lohnerhöhung rückwirkend ab April 2018 in Höhe von CHF 14'787 geltend. Auch hier sei gemäss der Managerin durch die Arbeitgeberin das Gleichstellungsgesetz verletzt worden. Zuletzt verlangt sie die Auszahlung des Austrittsbonus in Höhe von CHF 22'750. Gemäss den Erwägungen des Gerichts fallen die Rechtsbegehren in der Klage, abgesehen von der Forderung der Bonusbezahlung in Höhe von CHF 19'000, nicht in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes. Viel mehr finden arbeits- und vertragsrechtliche Bestimmungen aus dem Obligationenrecht Anwendung, die im ordentlichen Verfahren vor Gericht zu behandeln sind. Dafür hat die Managerin von Gesetzes wegen zuerst ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen. Folglich tritt das Kantonsgericht mangels Prozessvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht auf die Klage ein.

Das Gericht beschränkt das Verfahren auf die Frage, ob der Prozess aufgrund des Streitwertes im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu führen ist. Grundsätzlich sind Forderungen, die einen Streitwert von mehr als CHF 30'000 haben, im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme davon bilden Streitigkeiten, die sich auf das Gleichstellungsgesetz stützen. Diese Forderungen werden unabhängig ihres Streitwerts im vereinfachten Verfahren geltend gemacht (Art. 243 Abs. 2 bst. a ZPO). Vorliegend finden nach den Erwägungen des Gerichts bei drei von vier Rechtsbegehren arbeits- und vertragsrechtliche Bestimmungen aus dem Obligationenrecht Anwendung. Bloss das Rechtsbegehren betreffend die Verweigerung der Bonusauszahlung aufgrund der schwanger- und mutterschaftsbezogenen Abwesenheit stützt sich auf das Gleichstellungsgesetz. Insgesamt hält das Gericht fest, dass sich von den klägerischen Forderungen von insgesamt CHF 134'537 bloss eine Forderung von CHF 19'000 auf das Gleichstellungsgesetz stützen lässt. Es rechtfertigt sich nach den Erwägungen des Gerichts nicht, dass die Managerin den gesamten Betrag von CHF 134'537 im vereinfachten Verfahren prozessieren kann, sondern auf die vorliegende Streitigkeit sei aufgrund des Streitwerts insgesamt das ordentliche Verfahren anzuwenden. Somit liegen die Prozessvoraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vor dem Einzelgericht nicht vor. Die Managerin hat das ordentliche Verfahren und dazu zunächst das Schlichtungsverfahren zu durchlaufen. Auf die Klage ist nicht einzutreten.

Das Gericht tritt mangels Prozessvoraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nicht auf die Klage ein.

Kantonsgericht Zug EV 2020 15 vom 15. März 2021.