Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2022
Rechtskraft
ja
Uri Fall 3

Anstellungsdiskriminierung infolge Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Die Gesuchstellerin wird infolge Schwangerschaft bei einer Arbeitgeberin nicht angestellt. Dies wird ihr am 04. Juni 2020 unter Angabe des Grundes mitgeteilt. Sie stellt am 03. Februar 2021 ein Schlichtungsgesuch mit dem Rechtsbegehren um Bezahlung von 3 Monatslöhnen als Entschädigung. Da die Klagefrist gemäss Art. 8 Abs.2 GlG abgelaufen war, ist die Arbeitgeberin nicht bereit vergleichsweise eine Entschädigung zu zahlen. Die Gesuchstellerin will das Gesuch nicht zurückziehen, weshalb ihr die Klagebewilligung erteilt wird.

Verfahrensgeschichte

05.03.2022
Die Schlichtungsbehörde erteilt eine Klagebewilligung


Da sich die Gesuchstellerin und die Arbeitgeberin nicht einigen können, stellt die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin eine Klagebewilligung aus.

Schlichtungsstelle nach dem Gleichstellungsgesetz des Kantons Uri, SB 2021 6, vom 5. März 2022.