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- 1 Décision 2022
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Anstellungsdiskriminierung infolge Schwangerschaft
Die Gesuchstellerin wird infolge Schwangerschaft bei einer Arbeitgeberin nicht angestellt. Dies wird ihr am 04. Juni 2020 unter Angabe des Grundes mitgeteilt. Sie stellt am 03. Februar 2021 ein Schlichtungsgesuch mit dem Rechtsbegehren um Bezahlung von 3 Monatslöhnen als Entschädigung. Da die Klagefrist gemäss Art. 8 Abs.2 GlG abgelaufen war, ist die Arbeitgeberin nicht bereit vergleichsweise eine Entschädigung zu zahlen. Die Gesuchstellerin will das Gesuch nicht zurückziehen, weshalb ihr die Klagebewilligung erteilt wird.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erteilt eine Klagebewilligung
Da sich die Gesuchstellerin und die Arbeitgeberin nicht einigen können, stellt die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin eine Klagebewilligung aus.
Schlichtungsstelle nach dem Gleichstellungsgesetz des Kantons Uri, SB 2021 6, vom 5. März 2022.