- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1999
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für eine Buchhalterin
Kurzzusammenfassung
Eine Gemeindeangestellte für Buchhaltung und Sekretariat stellt ein Schlichtungsbegehren wegen Lohndiskriminierung. Sie macht geltend, dass der beschriebene Aufgabenbereich bei der Anstellung nicht den tatsächlichen Tätigkeiten am Arbeitsort entspreche. Deshalb müsse der Lohn an das veränderte Anspruchsprofil angepasst werden. Während der Schlichtungsverhandlung kann der Nachweis für eine Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) nicht erbracht werden. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Gemeindeangestellte verlangt, dass der Lohn an das tatsächliche Anforderungsprofil angepasst wird.
Die Klägerin kann während der Schlichtungsverhandlung nicht glaubhaft machen, dass sie bei der Anstellung aufgrund des Geschlechts diskriminiert wurde. Ebenfalls unklar bleibt, ob der Lohn in Bezug auf die effektiv geleistete Arbeit angesetzt wurde.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1999.01
Die Klägerin kann während der Schlichtungsverhandlung nicht glaubhaft machen, dass sie bei der Anstellung aufgrund des Geschlechts diskriminiert wurde. Ebenfalls unklar bleibt, ob der Lohn in Bezug auf die effektiv geleistete Arbeit angesetzt wurde.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1999.01