- Branche
- Administration, services publics
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 1999
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Buchhalterin
Eine Gemeindeangestellte für Buchhaltung und Sekretariat stellt ein Schlichtungsbegehren wegen Lohndiskriminierung. Sie macht geltend, dass der beschriebene Aufgabenbereich bei der Anstellung nicht den tatsächlichen Tätigkeiten am Arbeitsort entspreche. Deshalb müsse der Lohn an das veränderte Anspruchsprofil angepasst werden. Während der Schlichtungsverhandlung kann der Nachweis für eine Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) nicht erbracht werden. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Gemeindeangestellte verlangt, dass der Lohn an das tatsächliche Anforderungsprofil angepasst wird.
Die Klägerin kann während der Schlichtungsverhandlung nicht glaubhaft machen, dass sie bei der Anstellung aufgrund des Geschlechts diskriminiert wurde. Ebenfalls unklar bleibt, ob der Lohn in Bezug auf die effektiv geleistete Arbeit angesetzt wurde.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1999.01
Die Klägerin kann während der Schlichtungsverhandlung nicht glaubhaft machen, dass sie bei der Anstellung aufgrund des Geschlechts diskriminiert wurde. Ebenfalls unklar bleibt, ob der Lohn in Bezug auf die effektiv geleistete Arbeit angesetzt wurde.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1999.01