Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 1999
Entrée en force
oui
Argovie Cas 7

Lohngleichheit für eine Buchhalterin

Eine Gemeindeangestellte für Buchhaltung und Sekretariat stellt ein Schlichtungsbegehren wegen Lohndiskriminierung. Sie macht geltend, dass der beschriebene Aufgabenbereich bei der Anstellung nicht den tatsächlichen Tätigkeiten am Arbeitsort entspreche. Deshalb müsse der Lohn an das veränderte Anspruchsprofil angepasst werden. Während der Schlichtungsverhandlung kann der Nachweis für eine Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) nicht erbracht werden. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Historique de la procédure

25.06.1999
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Gemeindeangestellte verlangt, dass der Lohn an das tatsächliche Anforderungsprofil angepasst wird.

Die Klägerin kann während der Schlichtungsverhandlung nicht glaubhaft machen, dass sie bei der Anstellung aufgrund des Geschlechts diskriminiert wurde. Ebenfalls unklar bleibt, ob der Lohn in Bezug auf die effektiv geleistete Arbeit angesetzt wurde.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 1999.01