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- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
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Drohende Einbusse bei Pensionskasse
Kurzzusammenfassung
Die Gesuchstellerin beantragt von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung. Sie begründet: Da der Arbeitgeber ihre Weiterbeschäftigung um ein Jahr bis zum Alter von 65 Jahren abgelehnt hat, werde sie von der Pensionskasse tiefere Rentenleistungen erhalten. Die Pensionskasse ihres Arbeitgebers legt das ordentliche Rentenalter für alle Versicherten bei 65 fest. Wenn sie als Frau mit 64 pensioniert werde, könne sie nicht das volle Sparpotential ausschöpfen. Der Arbeitgeber lehnt ab und verweist auf das gesetzliche Pensionsalter für Frauen von 64. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann zwischen den Parteien kein Vergleich geschlossen werden, so dass die Klagebewilligung erteilt wird. Die Parteien konnten sich nachträglich bilateral einigen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erteilt der Gesuchstellerin die Klagebewilligung.
Da zwischen den Parteien an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden kann, stellt die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin eine Klagebewilligung aus.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen des Kantons Aargau, vom 17.03.2023