Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 9

Diskriminierende Kündigung einer Geschäftsführerin

Kurzzusammenfassung

Die Geschäftsführerin eines grossen Privatunternehmens erhält nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die Kündigung. Sie reicht ein Schlichtungsbegehren wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) ein. Ihr sei wegen der Schwangerschaft gekündigt worden. Die beklagte Partei bestreitet den Zusammenhang der Kündigung mit der Schwangerschaft. Die beiden Parteien einigen sich auf eine Entschädigung.

Verfahrensgeschichte

24.01.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin argumentiert, dass man ihr wegen der Schwangerschaft gekündigt habe. Als Mutter eines Säuglings habe man ihr offenbar nicht zugetraut, ihre Verpflichtungen am Arbeitsplatz weiterhin zu erfüllen. Das sei aus Äusserungen der Unternehmensleitung über den Kündigungsgrund deutlich geworden. Ein solcher Zusammenhang wird vom Arbeitgeber bestritten. Er nennnt als Grund für die Kündigung Führungsmängel.

Während der Schlichtungsverhandlung lässt sich die Klägerin anwaltschaftlich vertreten. Es kommt zu einem Vergleich zwischen den Parteien.

Beide Seiten stimmen einer Entschädigung von zwei Monatslöhnen und einer anteilsmässigen Erfolgsbeteiligung von insgesamt 15'252 Franken zu.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 2002.02