Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 10

Lohngleichheit für eine Sektionschefin in der Verwaltung

Kurzzusammenfassung

Eine Sektionschefin beantragt eine Lohnerhöhung von zwölf Prozent, weil ihre Kollegen in derselben Funktion mehr verdienen (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Arbeitgeber gewährt eine Lohnerhöhung von sieben Prozent. Die Gesuchstellerin erklärt sich damit einverstanden.

Verfahrensgeschichte

30.04.2001
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Eine Sektionschefin arbeitet als Teilzeitangestellte seit mehreren Jahren im Kader der öffentlichen Verwaltung. Sie verlangt zwölf Prozent mehr Lohn mit der Begründung, ihre teilweise jüngeren Kollegen verdienten in derselben Funktion mehr als sie. Der Arbeitgeber verfügt eine Lohnerhöhung von sieben Prozent oder 8'955 Franken pro Jahr.

Nach Eingang des Schlichtungsbegehrens erhöht der Arbeitgeber den Lohn, womit die Sektionschefin zufrieden ist.

Die Klägerin ist mit der Lohnerhöhung einverstanden. Das Schlichtungsverfahren kann nach dem Vergleich erledigt werden.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK.01.784-1