Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Argovie Cas 10

Lohngleichheit für eine Sektionschefin in der Verwaltung

Eine Sektionschefin beantragt eine Lohnerhöhung von zwölf Prozent, weil ihre Kollegen in derselben Funktion mehr verdienen (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Arbeitgeber gewährt eine Lohnerhöhung von sieben Prozent. Die Gesuchstellerin erklärt sich damit einverstanden.

Historique de la procédure

30.04.2001
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Eine Sektionschefin arbeitet als Teilzeitangestellte seit mehreren Jahren im Kader der öffentlichen Verwaltung. Sie verlangt zwölf Prozent mehr Lohn mit der Begründung, ihre teilweise jüngeren Kollegen verdienten in derselben Funktion mehr als sie. Der Arbeitgeber verfügt eine Lohnerhöhung von sieben Prozent oder 8'955 Franken pro Jahr.

Nach Eingang des Schlichtungsbegehrens erhöht der Arbeitgeber den Lohn, womit die Sektionschefin zufrieden ist.

Die Klägerin ist mit der Lohnerhöhung einverstanden. Das Schlichtungsverfahren kann nach dem Vergleich erledigt werden.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK.01.784-1