Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Arbeitsbedingungen
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 12

Diskriminierung einer Lehrerin mit Teilpensum

Kurzzusammenfassung

Eine Lehrerin verlangt die Altersentlastung beim Unterrichtspensum. Der Arbeitgeber verweigert diese mit der Begründung, sie müsse vor der geforderten Alterslimite während drei Jahren ein Vollpensum nachweisen können. Nachdem die Schlichtungskommission vorerst keine Einigung erzielt, gibt sie eine Empfehlung ab. Sie bezeichnet die Vollpensumspflicht als diskriminierend für Frauen, weil sie aus familiären Gründen häufiger Teilzeit arbeiten, und empfiehlt die Änderung der umstrittenen Regelung. Schliesslich folgt der Arbeitgeber der Empfehlung.

Verfahrensgeschichte

19.11.2001
Empfehlung der Schlichtungskommission wird gutgeheissen
Die Schlichtungskommission stellt vorerst Nichteinigung fest, gibt aber eine Empfehlung ab.

Die Voraussetzung eines mehrjährigen Vollpensums diskriminiert Frauen, die oft aus familiären Gründen Teilzeit arbeiten. Der Arbeitgeber kontert, mit der Regelung eines dreijährigen Vollpensums wolle er den Missbrauch der Altersentlastung verhindern. Die Schlichtungskommission hält fest, dass eine präventive Regelung die Einführung von geschlechterdiskriminierenden Weisungen nicht rechtfertigen könne. Sie empfiehlt dem Arbeitgeber, die Weisung aufzuheben.

Der Arbeitgeber folgt der Empfehlung der Schlichtungskommission. Er hebt die umstrittene Vollpensumsbedingung auf und gewährt der Klägerin die Altersentlastung.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 01.1891-1