Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 16

Lohngleichheit für Verwaltungssekretärinnen

Kurzzusammenfassung

Vier Mitarbeiterinnen im Sekretariat verlangen eine Arbeitsbewertung, weil der einzige Mann in derselben Funktion in einer höheren Lohnstufe eingestuft worden sei. Deshalb liege eine Lohndiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 vor. Der Arbeitgeber geht auf das Gesuch ein und die Mitarbeiterinnen werden in die höhere Lohnstufe eingereiht.

Verfahrensgeschichte

26.10.2002
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Als Folge des Schlichtungsbegehrens verfügt die Verwaltungsdirektion eine Arbeitsbewertung.

Die Schlichtungskommission stellt fest, dass die Arbeitsbewertung korrekt durchgeführt wurde.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK.913-1/915-1, 920-1, 925-1