- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2002
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Verwaltungssekretärinnen
Kurzzusammenfassung
Vier Mitarbeiterinnen im Sekretariat verlangen eine Arbeitsbewertung, weil der einzige Mann in derselben Funktion in einer höheren Lohnstufe eingestuft worden sei. Deshalb liege eine Lohndiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 vor. Der Arbeitgeber geht auf das Gesuch ein und die Mitarbeiterinnen werden in die höhere Lohnstufe eingereiht.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Als Folge des Schlichtungsbegehrens verfügt die Verwaltungsdirektion eine Arbeitsbewertung.
Die Schlichtungskommission stellt fest, dass die Arbeitsbewertung korrekt durchgeführt wurde.
Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.
Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK.913-1/915-1, 920-1, 925-1
Die Schlichtungskommission stellt fest, dass die Arbeitsbewertung korrekt durchgeführt wurde.
Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.
Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK.913-1/915-1, 920-1, 925-1