Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 19

Lohngleichheit für Verwaltungssekretärinnen (2)

Kurzzusammenfassung

Mehrere Mitarbeiterinnen im Sekretariat verlangen eine Arbeitsbewertung, weil der einzige Mann in derselben Funktion in einer höheren Lohnstufe eingestuft sei. Der Arbeitgeber weist mit einer Arbeitsbewertung nach, dass die Funktion der Mitarbeiterinnen nicht dieselbe ist wie jene ihres Kollegen. Deshalb liege keine Lohndiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 vor. Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Verfahrensgeschichte

23.12.2002
Die Schlichtungskommission empfiehlt Abweisung
Zehn Mitarbeiterinnen im Sekretariat verlangen die Einreihung in die nächsthöhere Lohnstufe. Sie berufen sich darauf, dass der einzige Kollege mit derselben Arbeit höher eingestuft wurde. Nach der Arbeitsbewertung heisst der Arbeitgeber die Gesuche von vier Mitarbeiterinnen gut (Aargau Fall 16), die restlichen weist er ab.

Nach Einsicht in die Arbeitsbewertung stellt die Schlichtungskommission fest, dass sie für die restlichen sechs Mitarbeiterinnen eine korrekte Besoldung nachweist und keine Lohndiskriminierung nachgewiesen werden kann.

Die Schlichtungskommission stellt für sechs Mitarbeiterinnen im Sekretariat Nichteinigung fest. Sie empfiehlt eine Abweisung ihres Gesuchs.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK.01.7-1, 221-1, 222-1, 233-1, 234-1, 357-1