Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Ausbildung/Weiterbildung • Familiäre Situation • Mutterschaft
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2004
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 21

Diskriminierung einer Pflegefachfrau

Kurzzusammenfassung

Eine Pflegefachfrau beantragt, dass die Rückzahlungsforderung des Arbeitgebers für ihre Weiterbildung abzuweisen ist. Wegen Mutterschaft könne sie zwar ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr ausüben. Doch dass sie deshalb die Kosten zurückzahlen müsse, sei eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Arbeitgeber beruft sich auf die vertraglich im Personalreglement geregelte Rückzahlungspflicht. Die Schlichtungskommission empfiehlt Abweisung des Antrags und stellt Nichteinigung fest.

Verfahrensgeschichte

12.02.2004
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Pflegefachfrau macht geltend, dass sie infolge der Mutterschaft ihr Arbeitspensum reduzieren musste.

Weil die Pflegefachfrau nach der Mutterschaft nur noch zu 40 Prozent arbeitet, kann sie die Funktion nicht mehr ausüben, für die sie eine Weiterbildung absolviert hat. Statt der Teilrückzahlung der Weiterbildungskosten fordert sie, dass die Verpflichtung zur Weiterarbeit verlängert wird. Der Arbeitgeber weist dies als nicht zulässig ab, weil die Weiterbeschäftigung auf über fünf Jahr ausgedehnt werden müsste. Die Schlichtungskommission empfiehlt Abweisung. Durch eine so lange Verpflichtung zur Weiterarbeit entstehe eine übermässige Bindung an den Arbeitgeber.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 03.28-1