Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Formazione / Formazione continua • Situazione familiare • Maternità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2004
Decisione passata in giudicato
Argovia Caso 21

Diskriminierung einer Pflegefachfrau

Eine Pflegefachfrau beantragt, dass die Rückzahlungsforderung des Arbeitgebers für ihre Weiterbildung abzuweisen ist. Wegen Mutterschaft könne sie zwar ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr ausüben. Doch dass sie deshalb die Kosten zurückzahlen müsse, sei eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Arbeitgeber beruft sich auf die vertraglich im Personalreglement geregelte Rückzahlungspflicht. Die Schlichtungskommission empfiehlt Abweisung des Antrags und stellt Nichteinigung fest.

Sviluppo del procedimento

12.02.2004
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Pflegefachfrau macht geltend, dass sie infolge der Mutterschaft ihr Arbeitspensum reduzieren musste.

Weil die Pflegefachfrau nach der Mutterschaft nur noch zu 40 Prozent arbeitet, kann sie die Funktion nicht mehr ausüben, für die sie eine Weiterbildung absolviert hat. Statt der Teilrückzahlung der Weiterbildungskosten fordert sie, dass die Verpflichtung zur Weiterarbeit verlängert wird. Der Arbeitgeber weist dies als nicht zulässig ab, weil die Weiterbeschäftigung auf über fünf Jahr ausgedehnt werden müsste. Die Schlichtungskommission empfiehlt Abweisung. Durch eine so lange Verpflichtung zur Weiterarbeit entstehe eine übermässige Bindung an den Arbeitgeber.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 03.28-1