Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
keine Angabe
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 15

Diskriminierende Pensumsreduktion für eine Lehrerin

Kurzzusammenfassung

Eine Lehrerin beantragt ein höheres Pensum. Sie habe jahrelang 24 Stunden unterrichtet. Wegen ihren Schwangerschaften sei das Pensum dann um zwölf Stunden auf den Anteil reduziert worden, für den sie gewählt sei. Es stellt sich heraus, dass die Schulkommission die Reduktion aus Unmut über die zwei kurz hintereinander bezogenen Schwangerschaftsurlaube beschlossen hat. Die Schlichtungskommission stellt fest, dass eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegt (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Arbeitgeber bezahlt der Klägerin den Lohn für die nicht bewilligten zwölf Stunden.

Verfahrensgeschichte

19.06.2002
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Lehrerin möchte weiterhin 24 Stunden unterrichten. Doch sie erhält nur noch zwölf Stunden zugesprochen. Sie verlangt bei der Schlichtungskommission die Feststellung, ob das Pensum wegen der Schwangerschaften reduziert worden sei.

Während der Verhandlung stellt sich heraus, dass die Schulkommission die Reduktion verfügt hat, weil die Lehrerin kurz nacheinander das zweite Mal Mutterschaftsurlaub bezogen hat. Weil dies geschlecherdiskriminierend ist, zeigt sich der Arbeitgeber bereit, der Klägerin den Lohn für die nicht bewilligten zwölf Stunden zu bezahlen.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 01.1945-1