- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Art. 8 Bundesverfassung • andere
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Arbeitsbewertung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1992
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit und richterliche Prüfungspflicht bei geschlechtsbezogener Lohndiskriminierung
Kurzzusammenfassung
Im Entscheid BGE 118 Ia 35 vom 14. Februar 1992 beurteilte das Bundesgericht eine behauptete Lohndiskriminierung einer Berufsberaterin im Kanton Solothurn. Die Beschwerdeführerin war im Vergleich zu männlichen Kollegen in eine tiefere Lohnklasse eingestuft worden und verlangte eine Nachzahlung wegen Verletzung des Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hatte die unterschiedliche Entlöhnung mit objektiven Kriterien wie Berufserfahrung gerechtfertigt und die Klage abgewiesen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und hielt fest, dass Gerichte bei Lohngleichheitsklagen eine minimale richterliche Prüfungspflicht trifft. Sie müssen den Sachverhalt ausreichend abklären und dürfen sich nicht auf einen zu engen Vergleich einzelner Personen beschränken.
Im konkreten Fall hätte das Verwaltungsgericht zusätzlich weitere Berufsberaterinnen in den Vergleich einbeziehen müssen, um zu prüfen, ob die geltend gemachten objektiven Kriterien tatsächlich geschlechtsneutral angewandt wurden.
Durch die ungenügende Prüfung verletzte das kantonale Gericht sowohl den Anspruch auf rechtliches Gehör als auch den verfassungsmässigen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Der Entscheid gehört zu den grundlegenden Leitentscheiden zur Lohngleichheit und beeinflusste später die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes wesentlich. Das Bundesgericht stärkte die gerichtliche Pflicht zur aktiven Sachverhaltsabklärung bei behaupteter geschlechtsbezogener Lohndiskriminierung.
Praxisrelevant ist insbesondere die Erkenntnis, dass Lohndiskriminierung häufig nicht anhand eines isolierten Einzelvergleichs beurteilt werden kann. Vielmehr muss die gesamte Entlöhnungspraxis betrachtet werden, um strukturelle Benachteiligungen von Frauen erkennen zu können.
Der Entscheid verdeutlicht zudem die Beweisschwierigkeiten betroffener Arbeitnehmerinnen und begründet daraus erhöhte gerichtliche Abklärungspflichten. Diese Überlegungen wurden später im Gleichstellungsgesetz, insbesondere bei den Beweiserleichterungen nach Art. 6 GlG, weiterentwickelt.
BGE 118 Ia 35 bildet damit einen wichtigen Ausgangspunkt für die heutige Rechtsprechung zur Lohngleichheit und zum Schutz vor indirekter geschlechtsbezogener Diskriminierung im Arbeitsverhältnis.