Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1997
Rechtskraft
ja
Bern Fall 9

Lohngleichheit für Leiterin einer Beratungsstelle

Kurzzusammenfassung

Eine Sozialarbeiterin leitet zusammen mit einem Kollegen eine Beratungsstelle. Sie verlangt, dass sie in die gleiche Lohnklasse wie ihr Kollege eingereiht wird. Der Arbeitgeber lehnt eine Neueinreihung ab, obwohl die Schlichtungskommission feststellt, dass Lohnunterschiede bestehen (Gleichstellungsgesetz Art. 3).

Verfahrensgeschichte

11.12.1997
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Sozialarbeiterin ist zusammen mit ihrem Kollegen für die Stellenleitung verantwortlich. Beide sind nach kantonalen Richtlinien angestellt.

Die Schlichtungskommission stellt fest, dass die Sozialarbeiterin als Ko-Leiterin und ihr Kollege für die gleiche Arbeit nicht denselben Lohn erhalten. Eine Einigung kommt nicht zustande. Die Klägerin erhält einzig die Möglichkeit, nach Abschluss einer Zusatzausbildung wiederum ein Gesuch um Neueinreihung einzureichen.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/1997