- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1997
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für Leiterin einer Beratungsstelle
Eine Sozialarbeiterin leitet zusammen mit einem Kollegen eine Beratungsstelle. Sie verlangt, dass sie in die gleiche Lohnklasse wie ihr Kollege eingereiht wird. Der Arbeitgeber lehnt eine Neueinreihung ab, obwohl die Schlichtungskommission feststellt, dass Lohnunterschiede bestehen (Gleichstellungsgesetz Art. 3).Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Sozialarbeiterin ist zusammen mit ihrem Kollegen für die Stellenleitung verantwortlich. Beide sind nach kantonalen Richtlinien angestellt.
Die Schlichtungskommission stellt fest, dass die Sozialarbeiterin als Ko-Leiterin und ihr Kollege für die gleiche Arbeit nicht denselben Lohn erhalten. Eine Einigung kommt nicht zustande. Die Klägerin erhält einzig die Möglichkeit, nach Abschluss einer Zusatzausbildung wiederum ein Gesuch um Neueinreihung einzureichen.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/1997
Die Schlichtungskommission stellt fest, dass die Sozialarbeiterin als Ko-Leiterin und ihr Kollege für die gleiche Arbeit nicht denselben Lohn erhalten. Eine Einigung kommt nicht zustande. Die Klägerin erhält einzig die Möglichkeit, nach Abschluss einer Zusatzausbildung wiederum ein Gesuch um Neueinreihung einzureichen.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/1997