Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Art. 8 Bundesverfassung
Rechtliche Schlüsselwörter
Fördermassnahmen
Entscheide
1 Entscheid 1998
Rechtskraft
ja
Uri Fall 1

Frauenquoten im politischen Wahlrecht teilweise zulässig

Kurzzusammenfassung

Im Entscheid BGE 125 I 21 vom 7. Oktober 1998 beurteilte das Bundesgericht die Urner Volksinitiative „für gleiche Wahlchancen“, welche verschiedene Frauenquoten für politische Behörden und Wahlen vorsah.
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass Art. 4 Abs. 2 der damaligen Bundesverfassung positive Gleichstellungsmassnahmen grundsätzlich zulässt und darunter auch ergebnisbezogene Quotenregelungen fallen können.
Unzulässig seien jedoch starre Geschlechterquoten bei direkt vom Volk gewählten Behörden, da diese das freie und gleiche Wahlrecht verletzten.
Demgegenüber erachtete das Gericht Quotenregelungen für indirekt gewählte Behörden und Wahlvorschlagsquoten bei Proporzwahlen als verhältnismässig und mit dem Gleichstellungsauftrag vereinbar.
Die Initiative wurde deshalb teilweise für gültig erklärt. Das Bundesgericht verlangte zudem, dass Gleichstellungsmassnahmen überprüft und aufgehoben werden müssen, sobald die tatsächliche Chancengleichheit erreicht ist.

Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes

BGE 125 I 21 gehört zu den zentralen Grundsatzentscheiden zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Frauenquoten und positiven Gleichstellungsmassnahmen. Das Bundesgericht anerkennt ausdrücklich, dass der Gleichstellungsauftrag nicht nur formelle Gleichbehandlung, sondern auch aktive Massnahmen zur Beseitigung faktischer Benachteiligungen umfasst.
Besonders bedeutsam ist die Präzisierung früherer Rechtsprechung: Ergebnisbezogene Quoten werden nicht generell ausgeschlossen, sondern anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips geprüft. Damit stärkte das Bundesgericht die rechtliche Grundlage für Fördermassnahmen zugunsten von Frauen.
Gleichzeitig zieht der Entscheid klare Grenzen dort, wo Gleichstellungsmassnahmen mit fundamentalen politischen Rechten kollidieren. Starre Geschlechterquoten bei Volkswahlen verletzen nach Auffassung des Bundesgerichts die Wahlrechtsgleichheit und die freie Willensbildung der Stimmberechtigten.
Der Entscheid beeinflusste die spätere Auslegung des Gleichstellungsgesetzes wesentlich, insbesondere hinsichtlich zulässiger Fördermassnahmen nach Art. 3 Abs. 3 GlG. Er bildet bis heute einen wichtigen Referenzpunkt für die Diskussion um Quotenregelungen und tatsächliche Gleichstellung in Politik und Arbeitswelt.

Verfahrensgeschichte

07.10.1998
BGE 125 I 21 vom 7. Oktober 1998