Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
keine Angabe
Rechtliche Schlüsselwörter
Familiäre Situation • weitere
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1998
Rechtskraft
ja
Bern Fall 12

Diskriminierung von zwei Hebammen

Kurzzusammenfassung

Zwei Hebammen verlangen eine rückwirkende Auszahlung der Familienzulagen, weil sie finanziell mehr zum Familieneinkommen beisteuern. Damit seien sie in derselben Situation wie die Familienväter, die im Spital arbeiten. Der Arbeitgeber bestreitet eine Verletzung des Gleichstellungsgrundsatzes und nimmt an der freiwilligen Schlichtungsverhandlung nicht teil.

Verfahrensgeschichte

16.12.1998
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die beiden Hebammen, die in einem Privatspital angestellt sind, fordern die Familienzulage, weil sie zur Hauptsache die Familie unterhalten. Die eine ist alleinerziehende Mutter, die andere zwar verheiratet, doch ihr Ehemann erzielt als selbständig Erwerbender ein kleineres Einkommen.

Der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das freiwillige Verfahren ein.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest, weil sich der Arbeitgeber nicht auf das Verfahren einlässt.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 17/1998