- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Pas d’indication
- Mots-clés juridiques
- Situation familiale • Autre
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1998
- Entrée en force
- oui
Diskriminierung von zwei Hebammen
Zwei Hebammen verlangen eine rückwirkende Auszahlung der Familienzulagen, weil sie finanziell mehr zum Familieneinkommen beisteuern. Damit seien sie in derselben Situation wie die Familienväter, die im Spital arbeiten. Der Arbeitgeber bestreitet eine Verletzung des Gleichstellungsgrundsatzes und nimmt an der freiwilligen Schlichtungsverhandlung nicht teil.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die beiden Hebammen, die in einem Privatspital angestellt sind, fordern die Familienzulage, weil sie zur Hauptsache die Familie unterhalten. Die eine ist alleinerziehende Mutter, die andere zwar verheiratet, doch ihr Ehemann erzielt als selbständig Erwerbender ein kleineres Einkommen.
Der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das freiwillige Verfahren ein.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest, weil sich der Arbeitgeber nicht auf das Verfahren einlässt.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 17/1998
Der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das freiwillige Verfahren ein.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest, weil sich der Arbeitgeber nicht auf das Verfahren einlässt.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 17/1998