Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Situation familiale • Autre
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 1998
Entrée en force
oui
Berne Cas 12

Diskriminierung von zwei Hebammen

Zwei Hebammen verlangen eine rückwirkende Auszahlung der Familienzulagen, weil sie finanziell mehr zum Familieneinkommen beisteuern. Damit seien sie in derselben Situation wie die Familienväter, die im Spital arbeiten. Der Arbeitgeber bestreitet eine Verletzung des Gleichstellungsgrundsatzes und nimmt an der freiwilligen Schlichtungsverhandlung nicht teil.

Historique de la procédure

16.12.1998
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die beiden Hebammen, die in einem Privatspital angestellt sind, fordern die Familienzulage, weil sie zur Hauptsache die Familie unterhalten. Die eine ist alleinerziehende Mutter, die andere zwar verheiratet, doch ihr Ehemann erzielt als selbständig Erwerbender ein kleineres Einkommen.

Der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das freiwillige Verfahren ein.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest, weil sich der Arbeitgeber nicht auf das Verfahren einlässt.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 17/1998