- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz • Art. 8 Bundesverfassung
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Arbeitsbewertung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2023
- Rechtskraft
- ja
Lohndiskriminierung beim Vergleich Kindergarten- und Primarlehrpersonen verneint
Kurzzusammenfassung
Im Entscheid BGer 8C_320/2022 vom 30. Juni 2023 prüfte das Bundesgericht die Einreihung von Kindergartenlehrpersonen des Kantons Basel-Stadt in die kantonalen Lohnklassen. Die Beschwerdeführenden verlangten eine höhere Einstufung und machten eine geschlechtsbezogene Lohndiskriminierung gegenüber Primarlehrpersonen geltend.
Nachdem die Kindergartenlehrpersonen bereits rückwirkend von Lohnklasse 13 auf 14 angehoben worden waren, verlangten sie weiterhin eine Einstufung in Lohnklasse 15.
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich die Tätigkeit der Kindergartenlehrpersonen hinsichtlich Anforderungen, Verantwortung und Komplexität von jener der Lehrpersonen unterscheide, die ältere Primarschulkinder bis zum Übertritt in die Sekundarstufe unterrichten.
Die unterschiedliche Entlöhnung wurde deshalb als sachlich begründet betrachtet. Das Gericht verneinte sowohl eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots als auch eine geschlechtsbezogene Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung und Art. 3 GlG.
Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass Primarlehrpersonen heute selbst als typischer Frauenberuf gelten, weshalb ein Vergleich zwischen Kindergarten- und Primarlehrpersonen unter dem Gesichtspunkt der indirekten Geschlechterdiskriminierung nicht mehr zulässig sei.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Der Entscheid BGer 8C_320/2022 präzisiert die Anforderungen an Lohngleichheitsklagen im öffentlichen Dienst und zeigt die Grenzen des Gleichstellungsgesetzes bei Vergleichen zwischen zwei überwiegend weiblich geprägten Berufen auf.
Besonders bedeutsam ist die Feststellung des Bundesgerichts, dass Primarlehrpersonen heute ebenfalls als typischer Frauenberuf gelten. Dadurch entfällt die Möglichkeit, eine indirekte Geschlechterdiskriminierung zwischen Kindergarten- und Primarlehrpersonen geltend zu machen. Das Gericht distanziert sich damit ausdrücklich von älterer Rechtsprechung, welche Primarlehrpersonen noch als geschlechtsneutralen Referenzberuf betrachtete.
Praxisrelevant ist zudem die breite Anerkennung sachlicher Kriterien bei der arbeitsbewertenden Einreihung, etwa hinsichtlich Unterrichtskomplexität, Führungsverantwortung oder Anforderungen beim Übertritt in die Sekundarstufe. Das Bundesgericht bestätigt dabei den erheblichen Beurteilungsspielraum der Kantone bei Besoldungssystemen.
Der Entscheid verdeutlicht insgesamt, dass Lohngleichheitsverfahren nach GlG nur möglich sind, wenn tatsächlich eine geschlechtsspezifische Vergleichssituation vorliegt.