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- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Familiäre Situation • Mutterschaft • Kündigung • Diskriminierende Kündigung
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- Entscheide
- 1 Entscheid 2001
Diskriminierende Kündigung einer Apothekerin
Kurzzusammenfassung
Eine Apothekerin arbeitet mit einem Pensum von 80 Prozent bei einem Verband. Noch während der Probezeit erhält sie die Kündigung mit der Begründung, dass sie wegen ihrer familiären Situation schlecht verfügbar sei. Die alleinerziehende Mutter wendet sich wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungskommission. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung schriftlich mit qualitativ und quantitativ ungenügenden Leistungen. Er verweigert eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Apothekerin erhält die Kündigung mit der mündlichen Begründung, sie sei wegen ihrer familiären Situation schlecht verfügbar. Sie verlangt die Feststellung der diskriminierenden Kündigung und eine Entschädigungszahlung des Verbandes.
Der Arbeitgeber begründet die Kündigung mit ungenügenden Leistungen. Er verweigert die Teilnahme am freiwilligen Schlichtungsverfahren.
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren wegen Nichteinigung ab.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2001
Der Arbeitgeber begründet die Kündigung mit ungenügenden Leistungen. Er verweigert die Teilnahme am freiwilligen Schlichtungsverfahren.
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren wegen Nichteinigung ab.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2001