Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Bern Fall 29

Lohngleichheit für Hausmeisterin

Kurzzusammenfassung

Eine Hausmeisterin im Restaurant eines Detailhandelsbetriebs wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungskommission (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie fordert rückwirkend auf elf Monate eine Nachzahlung der Lohndifferenz. Eine Einigung zwischen den Parteien scheitert.

Verfahrensgeschichte

19.03.2002
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Hausmeisterin untersteht dem Gesamtarbeitsvertrag des Grossverteilers, bei dem sie arbeitet. Als Nachweis für die Lohndiskriminierung beruft sie sich auf den Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes.

Die Arbeitgeberin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Klägerin dem GAV des Detailhandels unterstehe. Sie stellt fest, dass es im Betrieb keine Stelle in vergleichbarer Funktion gebe, wo Männer mehr verdienten als Frauen. Deshalb weist sie den Antrag auf eine Lohnerhöhung zurück. Eine Einigung kommt nicht zustande.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2001