Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2002
Entrée en force
oui
Berne Cas 29

Lohngleichheit für Hausmeisterin

Eine Hausmeisterin im Restaurant eines Detailhandelsbetriebs wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungskommission (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie fordert rückwirkend auf elf Monate eine Nachzahlung der Lohndifferenz. Eine Einigung zwischen den Parteien scheitert.

Historique de la procédure

19.03.2002
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Hausmeisterin untersteht dem Gesamtarbeitsvertrag des Grossverteilers, bei dem sie arbeitet. Als Nachweis für die Lohndiskriminierung beruft sie sich auf den Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes.

Die Arbeitgeberin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Klägerin dem GAV des Detailhandels unterstehe. Sie stellt fest, dass es im Betrieb keine Stelle in vergleichbarer Funktion gebe, wo Männer mehr verdienten als Frauen. Deshalb weist sie den Antrag auf eine Lohnerhöhung zurück. Eine Einigung kommt nicht zustande.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2001