Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Bern Fall 30

Lohngleichheit für IT-Supporterin

Kurzzusammenfassung

Eine IT-Supporterin wendet sich an die Schlichtungskommission, weil der ihr unterstellte Mitarbeiter mehr verdient als sie (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass der Arbeitgeber rückwirkend auf fünf Monate die Lohndifferenz nachzahlt und den Lohn der Klägerin erhöht. Der Arbeitgeber lehnt den Einigungsvorschlag ab.

Verfahrensgeschichte

03.09.2002
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die IT-Supporterin erhält nach acht Monaten Anstellung weniger Lohn als der ihr unterstellte Mitarbeiter. Weil ihr Arbeitgeber den Lohn nicht erhöhen will, wendet sie sich an die Schlichtungskommission.

Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass der Arbeitgeber der Klägerin rückwirkend 6'625 Franken Lohndifferenz nachzahlt und ihr auf Ende des folgenden Monats eine Lohnerhöhung in Verbindung mit einer Lohnkorrektur bei ihrem Mitarbeiter gewährt. Die Arbeitnehmerin ist mit dem Vorschlag einverstanden, doch der Arbeitgeber lehnt ihn ab.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2002