Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2002
Entrée en force
oui
Berne Cas 30

Lohngleichheit für IT-Supporterin

Eine IT-Supporterin wendet sich an die Schlichtungskommission, weil der ihr unterstellte Mitarbeiter mehr verdient als sie (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass der Arbeitgeber rückwirkend auf fünf Monate die Lohndifferenz nachzahlt und den Lohn der Klägerin erhöht. Der Arbeitgeber lehnt den Einigungsvorschlag ab.

Historique de la procédure

03.09.2002
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die IT-Supporterin erhält nach acht Monaten Anstellung weniger Lohn als der ihr unterstellte Mitarbeiter. Weil ihr Arbeitgeber den Lohn nicht erhöhen will, wendet sie sich an die Schlichtungskommission.

Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass der Arbeitgeber der Klägerin rückwirkend 6'625 Franken Lohndifferenz nachzahlt und ihr auf Ende des folgenden Monats eine Lohnerhöhung in Verbindung mit einer Lohnkorrektur bei ihrem Mitarbeiter gewährt. Die Arbeitnehmerin ist mit dem Vorschlag einverstanden, doch der Arbeitgeber lehnt ihn ab.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2002